Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

606 Nr. 106. 195. 
Die Transformatorenhauptstation, sowie alle von dieser ausgehonden Verteilungs- 
" ceim Dis epsnutorgbemungene) Erihte die Abnehmerin auf ihre Koston dub hd 
von ihr zu bestimmende Personen. Die Abnehmerin hat diese Anlagen auch zu über- 
- nd instandzuhalten. # 
15. wechenend nn edoch vor Beginn der Ausführung die Entwurfspläne der Haupt- 
station einzureichen. Etwaige vom Werk für notwendig erachtete Anderungen müssen 
von der Abnehmerin berücksichtigt werden. Darüber, ob eine Anderung notwendig is, 
entscheidet im Streitfalle das Schiedsgericht (Ziffer 51) endgültig. Z 
16. Die Stromverteilungsanlagen sind auf Kosten der Abnehmerin nach ihrer Wahl 
entweder durch das Werk oder einen unparteiischen Sachverständigen daraufhin zu 
pprüfen, ob sie den bestehenden Vorschriften in allen Teilen entsprechen. Die Ernennung 
des Sachverständigen erfolgt im Streitfalle durch das Ministerium des Innern. 
& 5. 
17. Die Abnehmerin wird für die Ausführung der Anschlüsse der Verbraucher die 
Innehaltung der Bestimmungen in Ziffer 6 der Landesherrlichen Genehmigung und in 
den §9 6 ff, der zugehörigen Anlage 5 vorschreiben. Zur Herstellung von Einzelanschluß- 
anlagen ist das Werk ohne weiteres zugelassen. 
, 86. 
18. Die von dem Werk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Hoch- 
spannungsstrom in der Überführungs= oder Hauptstation geliefert und durch zwei Hoch- 
spannungszähler eines zur Eichung in Deutschland zugelassenen Systems gemessen. 
Diese beiden Zähler müssen in Hintereinanderschaltung und völlig unabhängig von- 
einander angebracht sein. 
ß. Jedem Teil bleibt die Beschaffung des von ihm zu stellenden Hauptzählers über- 
Tassen. 
20. Dos arithmetische Mittel aus den Angaben der beiden Hauptzähler wird der 
Stromberechnung zugrunde gelegt. 
271. Besteht zwischen den Angaben der ähler eine Abweichung, die gegenüber der 
niebrigeren Zählerangabe größer als 5 0/ ist, so kann jeder Teil eine Nacheichung der 
Bähler nacheinander verlangen. Der letztmonatliche Verbrauch ist in solchem Falle nach 
dem Prüfungsergebnis der Zähler (Vollast) zu berichtigen, soweit die Fehlergrenze don 
S# 5% überschritten wird. « 
22. Solange nur einer der zusammengehörigen Zähler vorhanden ist, wird der Ver- 
'brauuch nach. den Angaben dieses Zählers festgestellt. . - 
23. Vird ibie Richtigkeit der Zählerangaben bezweifelt, so#steht jedem Teil ein Recht 
vauf Prüfung durch die physikalisch-technische Reichsanstalt zu. Die hierdurch erwachsenden 
Dosten fallen bei Abweichung von mehr als 5 % der niedrigeren Zählerangabe dem Be- 
sitzer dos falsch zeigenden Zählers, andernfalls dem Antragsteller zur Last. 
  
  
den Zät st 
24 Die Ablesungen der Zähler erflgen von beiden Teilen gemeinschaftlich-älle Monat. 
... . «§7· 
26. „Für die vom Werk bezogene Energie, gleichviel wo und wozu dieselbe von der Ab- 
mehmerin iin ihrem Versorgungsgebiet verwendet wird den bis auf weiteres fol- 
gende Höchstpreise bezahlt: L endet wird, werden bis auf
	        
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