Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr. 106. 1915. 609 
Unternehmer die Anlagen auf seine Kosten herstellt und den Weiterverkauf der elektri- 
schen Energie auf eigene Gefahr übernimmt (Konzessionsvertrag). 
Der dritte Abnehmer tritt in den Fällen der Ziffern 42 und 43 dem Werk gegen- 
über in die Rechte und Pflichten der Abnehmerin ein. 
In beiden Fällen bleibt aber die Abnehmerin dem Werke für die Erfüllung der 
Vertragspflichten durch den Unternehmer verhaftet. 
F§s 11. 
Die Kündigung dieses Vertrages muß spätestens 1 Jahr vor seinem Ablaufe er- 
folgen; erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag für weitere 5 Jahre unter den 
gleichen Bedingungen verlängert. Das Werk ist zu einer Kündigung erst zum 31. März 
1953 berechtigt. 
Kündigt die Abnehmerin, so ist sie berechtigt, das innerhalb ihres Gebietes vor- 
handene Leitungsnetz der vom Werk unmittelbar versorgten Verbraucher mit allen 
Zubehöranlagen zum Anschaffungswert (§ 27 der Landesherrlichen Genehmigung) ab- 
züglich 2 % jährlicher Abschreibung käuflich zu übernehmen. Die Abnehmerin muß 
aber die Stromlieferung an die Verbraucher zu den bisherigen mit dem Werk verein- 
barten Bedingungen für die Dauer des Vertrags zwischen dem Werk und dem Ver- 
braucher selbst übernehmen. Lehnt die Abnehmerin die Übernahme ab, so verbleibt 
dem Werk das Recht, auch diese Leitungen gleich den Durchgangsleitungen bestehen zu 
lassen und weiter zu betreiben auf die in Ziffer 7 festgelegte Dauer. 
*l 12. 
Die Abnehmerin wird außer den allgemeinen Gemeindelasten dem Werk keine 
besonderen Abgaben auferlegen. 
§l 13. 
Es wird dem Werk gestattet, die Rechte aus diesem Vertrage auf einen Dritten 
u übertragen, sofern dieser der Abnehmerin rechtsverbindlich erklärt, daß er alle in 
biesem Vertrage begründeten Verpflichtungen übernimmt und die hierzu erforder- 
lichen Mittel nachweist. ç 
Die Abnehmerin erklärt sich bereits jetzt einverstanden mit der Übertragung der 
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage an die „Elektrizitäts-Lieferungs-Gesellschaft" 
zu Berlin. 
F§l 14. 
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werk und der Abnehmerin ent- 
scheidet ein Schiedsgericht endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
Das Schiedsgericht wird in der Art gebildet, daß jeder Teil dem anderen mittels 
eingeschriebenen Briefes einen Schiedsrichter benennt, die benannten beiden Schieds- 
richter aber ihrerseits einen Obmann wählen. Sollte eine Partei den von ihr zu 
benennden Schiedsrichter trotz gehöriger Aufforderung seitens des Gegners diesem 
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