Nr. 106. 1915.
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für die ersten 2000 Kwstd. im Jahre 20 Pf. für die Kust,
von 2000,1 bis 005 7, 7) 7“ 100 « »« »
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27. Die angegebenen Preise beziehen sich auf den zwischen je 2 Zonen liegenden Anteil
des Gesamtverbrauchs. Die Berechnung nach dem ersten Zonenpreis beginnt mit jedem
Jahr von neuem.
28. Die Abnehmerin gewährleistet, vom Ende des ersten vollen Betriebsjahres ab
gerechnet, eine jährliche Mindeststromabnahme von ... . . ... Kwstd — . . . . l
seweit nicht ein von der Abnehmerin nicht verschuldeter Umstand die Abnahme einschränkt
oder unmöglich macht. Dauert eine Stromunterbrechung mehr als 12 Stunden, so
verkürzt sich die von der Abnehmerin gewährleistete Mindestabnahme nach dem Ver-
hältnis des in dem betreffenden Monat festgestellten durchschnittlichen Stundenverbrauchs.
Mangeluder Verbrauch entbindet die Abnehmerin nicht von ihrer Gewährleistung.
29. Sollten im Deutschen Reich oder im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
während der Vertragsdauer Elektrizitätssteuern eingeführt werden und dem Werk zur
Last fallen, so erhöht sich der von der Abnehmerin zu zahlende Strompreis um den
Betrag der Steuer.
30. Den Umfang der Strompreiserhöhung bestimmt auf Grund der Ziffer 28 das
Ministerium des Innern, dem das Werk die erforderlichen Berechnungen einzureichen
hat. Die Bestimmung des Ministeriums des Innern ist endgültig.
Die Strompreise (Ziffer 26) haben zur Voraussetzung, daß die zur Kesselheizung
verwendete Steinkohle oder das etwa an ihre Stelle tretende andere Heizmaterial von
1000 Calorien dem Werk bis 20 X für die Tonne frei desjenigen Elektrizitätswerks
kostet, von dem aus die Versorgung erfolgt. Steigt der Kohlenpreis über 20 J so
erhöht sich der Preis der Kilowaktstunde für jede angefangene 1 , vom Grundpreis
bvon /.20 ab gerechnet, um 0,15 Pfennig.
32. Sinkt der Kohlenpreis wieder, so sind die Strompreise entsprechend bis auf den
Grundpreis herab zu ermäßigen.
Eine Erhöhung des Preises für die Kilowattstunde auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen ist erst zulässig, wenn der Kohlenpreis ein Jahr lang, vom 1. Januar
bis 31. Dezember gerechnet, durchschnittlich mehr als 20 J/ für die Tonne betragen hat-