Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 106. 1915. 
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für die ersten 2000 Kwstd. im Jahre 20 Pf. für die Kust, 
von 2000,1 bis 005 7, 7) 7“ 100 « »« » 
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über 400 000 7 7, » 8 « «» « 
27. Die angegebenen Preise beziehen sich auf den zwischen je 2 Zonen liegenden Anteil 
des Gesamtverbrauchs. Die Berechnung nach dem ersten Zonenpreis beginnt mit jedem 
Jahr von neuem. 
28. Die Abnehmerin gewährleistet, vom Ende des ersten vollen Betriebsjahres ab 
gerechnet, eine jährliche Mindeststromabnahme von ... . . ... Kwstd — . . . . l 
seweit nicht ein von der Abnehmerin nicht verschuldeter Umstand die Abnahme einschränkt 
oder unmöglich macht. Dauert eine Stromunterbrechung mehr als 12 Stunden, so 
verkürzt sich die von der Abnehmerin gewährleistete Mindestabnahme nach dem Ver- 
hältnis des in dem betreffenden Monat festgestellten durchschnittlichen Stundenverbrauchs. 
Mangeluder Verbrauch entbindet die Abnehmerin nicht von ihrer Gewährleistung. 
29. Sollten im Deutschen Reich oder im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
während der Vertragsdauer Elektrizitätssteuern eingeführt werden und dem Werk zur 
Last fallen, so erhöht sich der von der Abnehmerin zu zahlende Strompreis um den 
Betrag der Steuer. 
30. Den Umfang der Strompreiserhöhung bestimmt auf Grund der Ziffer 28 das 
Ministerium des Innern, dem das Werk die erforderlichen Berechnungen einzureichen 
hat. Die Bestimmung des Ministeriums des Innern ist endgültig. 
Die Strompreise (Ziffer 26) haben zur Voraussetzung, daß die zur Kesselheizung 
verwendete Steinkohle oder das etwa an ihre Stelle tretende andere Heizmaterial von 
1000 Calorien dem Werk bis 20 X für die Tonne frei desjenigen Elektrizitätswerks 
kostet, von dem aus die Versorgung erfolgt. Steigt der Kohlenpreis über 20 J so 
erhöht sich der Preis der Kilowaktstunde für jede angefangene 1 , vom Grundpreis 
bvon /.20 ab gerechnet, um 0,15 Pfennig. 
32. Sinkt der Kohlenpreis wieder, so sind die Strompreise entsprechend bis auf den 
Grundpreis herab zu ermäßigen. 
Eine Erhöhung des Preises für die Kilowattstunde auf Grund der vorstehenden 
Bestimmungen ist erst zulässig, wenn der Kohlenpreis ein Jahr lang, vom 1. Januar 
bis 31. Dezember gerechnet, durchschnittlich mehr als 20 J/ für die Tonne betragen hat-
	        
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