Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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616 Nr. 106. 1915. 
§ 12. 
Es wird dem Werk gestattet, die Rechte aus diesem Vertrage auf einen Dritten 
'"u übertragen, sofern dieser der Äbnehmerin rechtsverbindlich erklärt, daß er alle in 
bieen Vertrage begründeten Verpflichtungen übernimmt und die hierzu erforderlichen 
Mittel nachweist. 455 ç · 
r—ls erklärt sich bereits jetzt einverstanden mit der Übertragung der 
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage an die Elektrizitäts-Lieferungsgesellschaft 
zu Berlin. 
* 13. 
Soweit nicht für einzelne Streitfälle in diesem Vertrage ein anderes bestimmt is,, 
werden Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Abnehmer in bezug auf das 
bestehende Vertragsverhältnis durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Zuständig ist 
in erster Instanz ausschließlich das Großherzogliche Amtsgericht bezw. das Großherzog= 
liche Landgericht zu Rostock. 
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M Kosten dieses in zwei Exemplaren ausgefertigten Vertrages tragen beide Teile 
zur Hälfte.
	        
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