66 Nr. 107. 1915.
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechts-
streit Shübee so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der die Ware besitzt oder einem
Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.
Alle Anfragen und Anträge, welche die vorstehende Verordnung betreffen, sind
das Webstoffmeldeamt zu richten. "
“ ae 4 Befreiung von dem Verarbeitungsverbot (§ 2) sind nur in ganz be-
sonderen Fällen und nur mit eingehender Begründung zu stellen. Die Entscheidung
darüber erfolgt durch das Webstoffmeldeamt. **
Die Anfragen und Anträge müssen mit der Kopfschrift „Betrifft Seide“ ver-
ehen sein.
eh hier der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem
Webstoffmeldeamt zu übersenden.
8 7.
Lagerbuch.
Über die nach § 3 Ziffer 1—6 meldepflichtigen Gegenstände ist von demjenigen,
der diese Gegenstände in Gewahrsam hat, ein Lagerbuch zu führen, aus welchem jede
Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Altona, den 15. Juli 1915.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
) Bekanntmachung vom 14. Juli 1915, betreffend Schutz der Getreidefelder.
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Das Verbot, Kornblumen in Getreidefeldern zu pflücken, wird auf Kamillen und alle
anderen Blumen, die zwischen Getreide stehen, ausgedehnt. Zuwiderhandelnde werden
gemäß 8 9 Belag.-Ges, vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht.
v. Rvehl.