Ar. 108. 627
egierungs-Blatt
für das
Gropßlerzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 16. Juli 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
28. Juni 1915 über zuckerhaltige Futtermittel. (2) Bekanntmachung
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über
die Regelung des Verkehrs mit Hafer. (3). Bekanntmachung, betreffend
Verbot von Zusendung politischer Schriften usw. ins Feld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 13. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 28. Juni 1915 Über zuckerhaltige Futtermittel.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom. 28. Juni 1915 über zucker-
haltige Futtermittel wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Ministerium
des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde von der Landesbehörde für
Volksernährung in Schwerin wahrgenommen.
II.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Nbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirks ob:
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 6 Abs. 3 der
Bundesratsverordnung, vorbehältlich der binnen einer Woche zu er-
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