Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

630 Nr. 108. 1915. 
sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Landesbehörde 
für Volksernährung die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen 
im Kriege tritt. 
V. 
Gemeindevorstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Bundesratsverordnung 
ist in den gemeindlich verfaßten Ortschaften der Gemeindevorstand, in nicht ge- 
meindlich verfaßten Ortschaften der Ortsvorsteher, im Gebiete der Ritterschaft 
dic Ortsobrigkeit. 
VI. 
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Ver- 
gütungen zu gewähren. 
Schwerin, den 14. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 12. Juli 1915, betreffend Verbot von Zusendung 
politischer Schriften usw. ins Feld. 
Das nachstehende Verbot des Königlich Preußischen stellvertretenden General- 
zaneenes des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 12. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Aaußer Zeitungen dürfen Drucksachen oder Schriften, in denen für solche politische 
Aufgaben und Ziele Stimmung zu machen versucht wird, die mit dem von allen Par- 
teien gewollten Zusammenhalten während des Krieges im Widerspruch stehen, den 
Soldaten in das Feld weder mitgegeben noch zugesandt werden. 
Ziruwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine härtere Strafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot öffentlich bekannt zu machen. 
v. Roehl. 
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—— 
Mit dieser Nr. 108 werden ausgegeben: Nr. 89 und 90 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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