Ar. 109. 631
Regierungs-Blatt
Grahherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Auscegeben Schwerin. Sonnabend, den 17. Juli 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betrefsend Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung. (2) Bekanntmachung, betreffend Wiederausreise der
aus dem feindlichen Auslande hierher zurückgekehrten Deutschen. (3) Be-
kanntmachung, betreffend Zulassung von Kandidaten der Medizin zur
Prüfung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. Juli 1915, betressend Anordnungen der Lande:
behörde für Volksernährung.
Die nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung auf
Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl erlassenen Anordnungen
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
In Abänderung des § 5 der Anordnungen vom 12. Juni 1915 — Rbl. Nr. 90 —
wird hierdurch nach jetzt eingegangener Genehmigung des Herrn Reichskommissars be-
stimmt, daß für Kur= und Badegäste der Betrag von Feinmehl auf den Kopf und die
Woche 1200 gr. betragen soll. Für Kinder unter einem Jahre werden Fremdenbrot-
karten nicht ausgegeben.
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