Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

632. Nr. 109. 1915. 
. öhnlichen Brotkarten können für volle Wochen benutzt werden, wenn 
Abschr gewöhn h Feinmehl vorweg abgetrennt werden. Es wird den Verteilunge- 
flicht gemacht, Vorsorge zu treffen, daß Karten nur für die wirkliche geit dez 
genurg ausgegeben und etwa. nicht verbrauchte Abschnitte zurückgegeben werden. 
Schwerin, den 14. Juli 1915. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
E) Bekanntmachung vom 14. Juli 1915, betreffend Wiederausreise der aus 
dem seindlichen Auslande hierher zurückgekehrten Deutschen. 
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armee- 
korps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 14. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IIIc. Nr. 65 975/7144. Nr. 1662. Altona, den b. 7. 15. 
Wiederausreise der aus dem feindlichen Ausland hierher 
zurückkehrenden Deutschen. 
  
Fortan ist grundsätzlich allen aus dem feindlichen Ausland hierher zurückgekehrten 
Deutschen die Wiederausreise während der Dauer des Krie szustandes verboten. Nur 
in besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann die Erlaubnis durch den stell 
bertretenden Generalstab der Armee erteilt werden. Die Paßbehörden werden ange- 
wiesen, sich bei Ausfertigung eines Auslandspasses zu überzeugen, ob es sich um einen 
wäsrend des Kriegszustandes aus dem kisobesse Auslande zugewanderten Deutschen 
andelt. 
  
v. Roehl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.