632. Nr. 109. 1915.
. öhnlichen Brotkarten können für volle Wochen benutzt werden, wenn
Abschr gewöhn h Feinmehl vorweg abgetrennt werden. Es wird den Verteilunge-
flicht gemacht, Vorsorge zu treffen, daß Karten nur für die wirkliche geit dez
genurg ausgegeben und etwa. nicht verbrauchte Abschnitte zurückgegeben werden.
Schwerin, den 14. Juli 1915.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
E) Bekanntmachung vom 14. Juli 1915, betreffend Wiederausreise der aus
dem seindlichen Auslande hierher zurückgekehrten Deutschen.
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armee-
korps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIc. Nr. 65 975/7144. Nr. 1662. Altona, den b. 7. 15.
Wiederausreise der aus dem feindlichen Ausland hierher
zurückkehrenden Deutschen.
Fortan ist grundsätzlich allen aus dem feindlichen Ausland hierher zurückgekehrten
Deutschen die Wiederausreise während der Dauer des Krie szustandes verboten. Nur
in besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann die Erlaubnis durch den stell
bertretenden Generalstab der Armee erteilt werden. Die Paßbehörden werden ange-
wiesen, sich bei Ausfertigung eines Auslandspasses zu überzeugen, ob es sich um einen
wäsrend des Kriegszustandes aus dem kisobesse Auslande zugewanderten Deutschen
andelt.
v. Roehl.