Nr. 109. 1915. 633
(3) Bekanntmachung vom 16. Juli 1915, betreffend Zulassung von Kandidaten
der Medizin zur Prüfung.
Diejenigen Kandidaten der Medizin, die mit dem Ablauf des Sommerhalb-
jahrs 1915 mindestens ihr zehntes medizinisches Studienhalbjahr vollenden
und im übrigen alle Zulassungsbedingungen erfüllen und bereits unmittelbar
nach Empfang des Universitätsabgangszeugnisses sich zur ärztlichen Prüfung
melden, sowie diejenigen Kandidaten, die zum Kriegsdienst eingezogen sind oder
waren und auf Grund ausreichender Nachweise in der Folge zur ärztlichen
Prüfung zugelassen werden, können schon vor dem in § 21 der Prüfungsordnung
für Arzte vom 28. Mai 1901 festgesetzten Zeitpunkte, d. h. vor Mitte Oktober
d. Is., von den am Prüfungsort anwesenden Examinatoren mit Genehmi-
gung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Prüfung angenommen
werden.
Das Gesuch um die Zulassung zur Prüfung — § 22 fflgde der Prüfungs-
ordnung — haben die Kandidaten sobald wie möglich durch die Vermittelung
des Vorsitzenden der Prüfungskommission an das unterzeichnete Ministerium
zu richten. Ihre Annahme zur Prüfung nach Absatz 1 ist hiervon aber nicht
abhängig.
Schwerin, den 16. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.