Nr. 110. 1915. 639
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht ge-
halten werden.
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewah-
rungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu
melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügung unterworfen.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig-
fabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Durchführung der
vorliegenden Verfügung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des
genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweigstellen
gelten als Einzelfirmen.
8 4.
Ausnahmen.
Von den Bestimmungen des § 2 sind ausgenommen:
a) Bestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte Kupfergewicht der Bestände
der in § 3 bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. am 27. Juli 1915
gleich oder geringer als 150 kg ist;
b) Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10 % ihres Gesamtgewichts
enthalten, wenn das Kupfergewicht in jedem einzelnen Gegenstande nicht
mehr als 1 kg beträgt;
J#c) Meßinstrumente, medizinische und wissenschaftliche Apparate, Apparate für
Nachrichtenübermittlung;
4) Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von we-
niger als 1 mm Durchmesser oder in Form von Blech, Band oder Rohr
von weniger als 0,5 mm Wandstärke enthalten;
e) Kunstgegenstände;
f) alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung aus dem Aus-
lande bezogenen Gegenstände.
8 5.
Bestimmungen, betreffend die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten.
Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigfabrikaten entnommen wird, zu
anderen Zwecken als zur Ausführung von Kriegslieferungen zu verarbeiten.
Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: deutsche
Militärbehörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs= und
Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres;
b) diejenigen von deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphen-
behörden, deutschen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern,
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