Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 110. 1915. 639 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht ge- 
halten werden. 
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewah- 
rungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter 
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu 
melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügung unterworfen. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig- 
fabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Durchführung der 
vorliegenden Verfügung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des 
genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweigstellen 
gelten als Einzelfirmen. 
8 4. 
Ausnahmen. 
Von den Bestimmungen des § 2 sind ausgenommen: 
a) Bestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte Kupfergewicht der Bestände 
der in § 3 bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. am 27. Juli 1915 
gleich oder geringer als 150 kg ist; 
b) Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10 % ihres Gesamtgewichts 
enthalten, wenn das Kupfergewicht in jedem einzelnen Gegenstande nicht 
mehr als 1 kg beträgt; 
J#c) Meßinstrumente, medizinische und wissenschaftliche Apparate, Apparate für 
Nachrichtenübermittlung; 
4) Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von we- 
niger als 1 mm Durchmesser oder in Form von Blech, Band oder Rohr 
von weniger als 0,5 mm Wandstärke enthalten; 
e) Kunstgegenstände; 
f) alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung aus dem Aus- 
lande bezogenen Gegenstände. 
8 5. 
Bestimmungen, betreffend die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten. 
Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigfabrikaten entnommen wird, zu 
anderen Zwecken als zur Ausführung von Kriegslieferungen zu verarbeiten. 
Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: deutsche 
Militärbehörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs= und 
Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres; 
b) diejenigen von deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphen- 
behörden, deutschen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern, 
  
r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.