662 Nr. 116. 1915.
i dlungen werden, soweit es sich um Nachrichten handelt, aus denen
der zwere ziehn kann, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn die
bestehenden Gesetze keine härtere Strafe bestimmen. "
Den Garnisonkommandos und obersten Zivilverwaltungsbehörden zur Kenntnis,
den letzteren mit der Bitte, vorstehendes Verbot öffentlich bekannt zu machen.
kt wird zugleich, daß Nachrichten über Bahnbauten im Westen des
neicheee in den ringuns besetien Gebietsteilen Frankreichs und Belgiens unter
leinen Umständen veröffentlicht werden dürfen.
v. Rwehl.
(2) Bekanntmachung vom 24. JJuli 1915, betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse
aus Bastfasern.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-Kommandos
des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse
aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer
Hanf), wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meer heim b.
Bekanntmachung,
betreffend
Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie,
europäischer Hanf und überseeischer Hanf).
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß jede Übertretung, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen
Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver-