Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

662  Nr.  116.  1915.

i  dlungen  werden,  soweit  es  sich  um  Nachrichten  handelt,  aus  denen
der  zwere  ziehn  kann,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft,  wenn  die
bestehenden  Gesetze  keine  härtere  Strafe  bestimmen.  "

Den  Garnisonkommandos  und  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  zur  Kenntnis,
  den  letzteren  mit  der  Bitte,  vorstehendes  Verbot  öffentlich  bekannt  zu  machen.

kt  wird  zugleich,  daß  Nachrichten  über  Bahnbauten  im  Westen  des
neicheee  in  den  ringuns  besetien  Gebietsteilen  Frankreichs  und  Belgiens  unter
leinen  Umständen  veröffentlicht  werden  dürfen.

v.  Rwehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  JJuli  1915,  betreffend  Herstellungsverbot  für  Erzeugnisse
  aus  Bastfasern.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  General-Kommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend  Herstellungsverbot  für  Erzeugnisse
  aus  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und  überseeischer
  Hanf),  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  Juli  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meer  heim  b.

Bekanntmachung,
betreffend
Herstellungsverbot  für  Erzeugnisse  aus  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,
europäischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf).

 

Nachstehende  Verordnung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung,  sowie  jedes  Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen
  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  ver-