Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

15. 
664 Nr. 116. 19 
7. Bänder, Litzen, Gurte, Besatzartikel und Posamenten. 
g. Wirkwaren aller ADrt. » 
DagVerboterstrecktsIchauchaysiolkhchgenstande,spelclzedenunterks 
aufgezählten Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im 
wesentlichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden. 
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: Jute, Flachs, 
Ramie europäischer Hauf, die außereuropäischen Hanfe wie Manilahanf, Sisalhanf, die 
indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Be- 
arbeitung der Fasern entstehenden Wergarten und spinnfähigen Abfälle. 
§ 3. 
Von dem Herstellungsverbot nich t betroffene Bastfasererzeugnisse. 
Die Herstellung feinerer Garne als Leinengarnnummer 30 englisch ist erlaubt, 
wenn sie nachweislich zur Anfertigung von Nähfäden und Nähgarnen bestimmt sind. 
Die Herstellung der unter das Verbot fallenden Webwaren ist auch fernerhin 
erlaubt, wenn hierzu ausschließlich Garne feiner als Leinengarnnummer 50 eng- 
lisch einsach Verwendung finden. ç ç 
Seilerwaren dürfen in den handwerksmäßig geführten Betrieben auch zu- 
künftig angefertigt werden, jedoch ausschließlich zur Aufarbeitung der bei 
Veröfsentlichung dieser Verordnung vorhandenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse. 
Alle für Jute und Juteerzeugnisse bestehenden Bestim- 
mungen betreffend Beschlagnahme (Verfügungsbeschränkung,) 
bleiben in Wirksamkeit. · 
§4. 
Regelung der Erzeugnisse für Kriegslieferungen und der Erzeugnisse aus 
eingeführten Bastfasern und Halberzeugnissen. 
1. Das Verbot erstreckt sich nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgendwelcher 
Art, welche nachweislich zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Auf- 
trägen auf Kriegslieferungen dienen. 
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 
deutsche Militärbehörden, 
deutsche Reichsmarinebehörden, 
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen 
ohne weiteres, 
b) diejenigen von 
deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden, 
deutschen Königlichen Bergämtern, 
deutschen Hafenbauämtern, 
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, 
anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden « 
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß 
die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nölig 
und unersetzlich ist. 
  
  
  
  
  
 
	        
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