672 Nr. 117. 1915.
Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des.
Lagerbuches, sowie die Vesichtigung des Betriebes zu gestatten.
88.
Ausnahmen.
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lager-
buches befreit, als ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die
sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr,
geringer sind als (Mindestvorräte): # «
a) ein Gesamtvorrat von 500 kg Faserstroh oder 100 kg ausgearbeitete Roh-
toffe
b) 9 ig Garne und Zwirne oder 100 kg Seilerwaren,
) 200 m Gesamtlänge von Geweben gleicher Bezeichnung (z. B. alle Gewebe
unter der Bezeichnung Handtücher oder Bettücher). Nicht zu melden sind
demnach alle gemusterten Gewebe (ausgenommen gestreifte Gewebe) und
alle Bastfasergewebe, in denen Garne feiner als Leinengarn Nr. 30 oder
Baumwollgarn Nr. 32 enthalten sind. Ebenso sind nicht zu melden alle
Wirkwaren und Spitzen (vergl. § 2 Ziffer 4),
4) 500 Säcke aller zu meldenden Gattungen (vergl. § 2 Ziffer 5).
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsministeriums zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines
Lagerbuches für die gesamten Bestände ein, wenn an einem späteren Stichtage die
oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. — Verringern sich die Bestände
nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Wieder-
holung der Meldung und Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen.
Altona, den 27. Juli 1915.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Arti
Mit dieser Nr. 117 werden ausgegeben: Nr. 96, 97 und 98 des Reichs-Gesetzblatts
von 1915.