Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 118 1915. 677 
g 6. 
Besondere Meldebestimmungen. 
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon 
abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden. 
Aufeinem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers 
und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach dem 15. Juni 1915 aus dem 
Auslande einge führt sind, hat der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Mel- 
dung anzugeben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
den Nachweis dafür zu erbringen. 
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Kriegsministerium, 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemann- 
straße 9/10, zu richten; die Anfragen müssen auf dem Briefumschlag sowie beim Eingang. 
des Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestandaufnahme für Baumwolle und 
Baumwollerzeugnisse“. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem 
Kriegsministerium zu übersenden. 
  
8 7. 
Lagerbuch. 
Für Rohbaumwolle, Baumwollabfälle und Garne, ferner für Baumwollweb= und 
Wirkwaren, soweit sie auf den Meldescheinen 3 A, 3B und 3C (auf 3C mit Ausnahme 
von Nr. 6 und Nr. 9) aufgeführt sind, ist ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede 
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten. 
g 8. 
Ausnahmen. 
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lager- 
buches befreit, als ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die 
sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, 
geringer sind als (Mindestvorräte): 
a) je 300 kg von Rohbaumwolle oder Garnen, ferner von Watte, 
b) insgesamt 5000 m von zu meldenden Baumwollstoffen (siehe § 2), wenn die 
Vorräte aus verschiedenen Stoffen bestehen, 
Jc) 500 m, wenn die Vorräte nur aus Stoffen einer einzigen Gruppe oder 
Untergruppe bestehen, 
d) insgesamt 300 Stück von zu meldenden fertigen Männerunterkleidern 
(siehe §• 2). 
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