Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Wucher. 641
eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehn oder auf die Stundung einer Geldforderung
oder auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben
wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Vermögensvortheile
versprechen oder vewähren lässt, welche den üblichen Zinsfuss dergestalt
überschreiten, dass nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile
in auffälligem Missverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers
mit Gefängniss Dis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
5. 302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile
(S. 302a) verschleiert oder wechselmässig oder unter Verpfändung der
Ehre, auf Ehrenwort eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen
versprechen lässt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre und
zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
302crc. Dieselben Strafen (88. 302a, 302b) treffen denjenigen, welcher
mit Kenntniss des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt
und entweder dieselbe weiter veräussert oder die wucherlichen Vermögensvortheile
geltend macht.
§. 302 d. (In der Fassung des Ges. 19. Juni 1893.) Wer den Wucher
(§6. 302 a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmässig betreibt, wird mit Gefängniss
nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig
bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte zu erkennen.
302e. (Durch Art. 1 Ges. 19. Juni 1893 hinzugefügt.) Dieselbe Strafe
(§. 302 d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer
als der im S. 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohnheitsmässig unter
Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines An-+
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Zu Anmerkung 2 auf S. 640.
schlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner
binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug dieser
Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch erkennen läßt, wie
solches erwachsen ist.
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf die Zinsen
für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen
waren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur einem während des abgelaufenen Geschäftsjahres
abgeschlossenen Rechtsgeschäft beruht, über dessen Entstehung und Ergebniß
dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung behändigt ist;
2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodencredit-Institute und Hypothekenbanken
auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf Spar= und Darleihinstitute öffentlicher
Korporationen und auf eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den
eingetragenen Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt;
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das Handelsregister
eingetragen ist.
Das Wuchergesetz ist schon daun nicht anwendbar, wenn ein einziges der Erfordernisse
des Gesetzes: a) Ausbeutung der Nothlage u. s. w., b) Vermögensvortheil,
IP) Ueberschreitung des üblichen Zinsfußes, d) auffälliges Mißverhältniß der Vermögensvortheile
zur Leistung — nicht vorbanden ist. Die Ausbentung der Nothlage eines
Anderen erfordert kein aggressives Vorgehen des Wuchers (eine von dem Angeschuldigten
ergriffene Initiative, das selbständige vorgängige Verlangen der betreffenden
Vermögeusvortheile); sie liegt schon dann vor, wenn der Angeschuldigte die ihm bekanme
Nothlage zum Gradmesser seiner sittlich verwerflichen Ansprüche mißbraucht,
Erk. R. G. 10. Jan. 1881 (E. Crim. III. 218). Z„
Schif der Nothlage: E. Crim. V. 9; IV. 390; der Unerfahrenheit: Rechtspr.
IV. .
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 41