Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Wucher.  641

eines  Anderen  mit  Bezug  auf  ein  Darlehn  oder  auf  die  Stundung  einer  Geldforderung
  oder  auf  ein  anderes  zweiseitiges  Rechtsgeschäft,  welches  denselben
wirthschaftlichen  Zwecken  dienen  soll,  sich  oder  einem  Dritten  Vermögensvortheile
  versprechen  oder  vewähren  lässt,  welche  den  üblichen  Zinsfuss  dergestalt
  überschreiten,  dass  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Vermögensvortheile
in  auffälligem  Missverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen,  wird  wegen  Wuchers
mit  Gefängniss  Dis  zu  sechs  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark  bestraft.  Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

5.  302b.  Wer  sich  oder  einem  Dritten  die  wucherlichen  Vermögensvortheile
  (S.  302a)  verschleiert  oder  wechselmässig  oder  unter  Verpfändung  der
Ehre,  auf  Ehrenwort  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Betheuerungen
  versprechen  lässt,  wird  mit  Gefängniss  bis  zu  einem  Jahre  und
zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.  Auch  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

302crc.  Dieselben  Strafen  (88.  302a,  302b)  treffen  denjenigen,  welcher
mit  Kenntniss  des  Sachverhalts  eine  Forderung  der  vorbezeichneten  Art  erwirbt
  und  entweder  dieselbe  weiter  veräussert  oder  die  wucherlichen  Vermögensvortheile
  geltend  macht.

§.  302  d.  (In  der  Fassung  des  Ges.  19.  Juni  1893.)  Wer  den  Wucher
(§6.  302  a  bis  302c)  gewerbs-  oder  gewohnheitsmässig  betreibt,  wird  mit  Gefängniss
  nicht  unter  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.  Auch  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  zu  erkennen.

302e.  (Durch  Art.  1  Ges.  19.  Juni  1893  hinzugefügt.)  Dieselbe  Strafe
(§.  302  d)  trifft  denjenigen,  welcher  mit  Bezug  auf  ein  Rechtsgeschäft  anderer
als  der  im  S.  302  a  bezeichneten  Art  gewerbs-  oder  gewohnheitsmässig  unter
Ausbeutung  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  An-+


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Zu  Anmerkung  2  auf  S.  640.

schlossen  hat  und  daraus  sein  Schuldner  geworden  ist,  abzuschließen  und  dem  Schuldner
binnen  drei  Monaten  nach  Schluß  des  Jahres  einen  schriftlichen  Auszug  dieser
Rechnung  mitzutheilen,  der  außer  dem  Ergebniß  derselben  auch  erkennen  läßt,  wie
solches  erwachsen  ist.

Wer  sich  dieser  Verpflichtung  vorsätzlich  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfhundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft  und  verliert  den  Anspruch  auf  die  Zinsen
für  das  verflossene  Jahr  hinsichtlich  der  Geschäfte,  welche  in  den  Rechnungsauszug  aufzunehmen
  waren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

1.  wenn  das  Schuldverhältniß  auf  nur  einem  während  des  abgelaufenen  Geschäftsjahres
  abgeschlossenen  Rechtsgeschäft  beruht,  über  dessen  Entstehung  und  Ergebniß
dem  Schuldner  eine  schriftliche  Mittheilung  behändigt  ist;

2.  auf  öffentliche  Banken,  Notenbanken,  Bodencredit-Institute  und  Hypothekenbanken
  auf  Aktien,  auf  öffentliche  Leihanstalten,  auf  Spar=  und  Darleihinstitute  öffentlicher
  Korporationen  und  auf  eingetragene  Genossenschaften,  soweit  es  sich  bei  den
eingetragenen  Genossenschaften  um  den  Geschäftsverkehr  mit  den  Mitgliedern  handelt;

3.  auf  den  Geschäftsverkehr  zwischen  Kaufleuten,  deren  Firma  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist.

Das  Wuchergesetz  ist  schon  daun  nicht  anwendbar,  wenn  ein  einziges  der  Erfordernisse
  des  Gesetzes:  a)  Ausbeutung  der  Nothlage  u.  s.  w.,  b)  Vermögensvortheil,
IP)  Ueberschreitung  des  üblichen  Zinsfußes,  d)  auffälliges  Mißverhältniß  der  Vermögensvortheile
  zur  Leistung  —  nicht  vorbanden  ist.  Die  Ausbentung  der  Nothlage  eines
Anderen  erfordert  kein  aggressives  Vorgehen  des  Wuchers  (eine  von  dem  Angeschuldigten
  ergriffene  Initiative,  das  selbständige  vorgängige  Verlangen  der  betreffenden
Vermögeusvortheile);  sie  liegt  schon  dann  vor,  wenn  der  Angeschuldigte  die  ihm  bekanme
  Nothlage  zum  Gradmesser  seiner  sittlich  verwerflichen  Ansprüche  mißbraucht,
Erk.  R.  G.  10.  Jan.  1881  (E.  Crim.  III.  218).  Z„

Schif  der  Nothlage:  E.  Crim.  V.  9;  IV.  390;  der  Unerfahrenheit:  Rechtspr.
IV.  .

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  41