Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

682  Nr.  119.  1915.

b)  im  Landkreise  Flensburg  die  Gemeinde  Harrislee  und  der  Forstgutsbezirk
  Klusries;  .

e)  der  Stadtbezirk  Flensburg  einschließlich  der  Marinestation  Mürwik.
Jeder  Inländer,  der  in  dem  Grenzgebiet  seinen  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
hat,  oder  der  das  Grenzgebiet  betritt,  muß  im  Besitz  eines  polizeilichen
„Personalausweises“  sein.  Dieser  „Personalausweis“  ist  von  der  Polizei-=behörde
  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  auszustellen,  und  muß  eine  Personalbeschreibung
  des  Inhabers,  seine  Photographie  aus  neuester  Zeit  und
den  Stempel  der  Polizeibehörde,  halb  auf  der  Photographie,  halb  auf  dem
Ausweis  tragen.  Jeder  Inländer  ist  verpflichtet,  diesen  „Personalausweis“
beim  Betreten  des  Grenzgebiets  und  beim  Verlassen  des  Ortspolizeibezirks
seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  im  Grenzgebiet  bei  sich  zu  führen,  und
denselben  jeder  Zeit  auf  Verlangen  den  diensttuenden  Sicherheitsorganen
vorzuzeigen.  .

Jeder  Ausländer,  der  das  Grenzgebiet  betritt,  oder  in  demselben  seinen
Wohn=  oder  Aufenthaltsort  hat,  hat  im  Besitz  eines  ordnungsmäßigen
Passes,  bezw.  eines  im  §  1  Abs.  2  bezw.  §  2  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend  anderweitige  Regelung  der
Paßpflicht  zugelassenen  Ausweises  oder  Legitimationskarte  zu  sein.
Jeder  Ausländer  ist  verpflichtet,  den  Paß  bezw.  Ausweis  oder  Legi-=timationskarte
  beim  Betreten  des  Grenzgebiets  oder  beim  Verlassen  des
Ortspolizeibezirks  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  im  Grenzgebiet  bei
sich  zu  führen,  und  denselben  jeder  Zeit  auf  Verlangen  den  diensttuenden
Sicherheitsorganen  vorzuzeigen.
4.  Personen  unter  12  Jahren  bedürfen  weder  eines  Passes,  noch  eines  Ausweises
  bezw.  Legitimationskarte.
Vom  Passierscheinzwang  befreit  bleibt:
a)  der  gesamte  Verkehr  zwischen  der  Stadt  Flensburg  und  den  Ausflugorten
  an  der  Flensburger  Föhrde  bis  Gravenstein;
b)  der  Verkehr  zwischen  diesen  Orten  selbst;
J)  der  Verkehr  innerhalb  des  Ortspolizeibezirks  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes.

6.  Die  Verordnung  vom  5.  Juni  1915,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern,
  bleibt  durch  diese  Vorschriften  unberührt.
7.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  auf  Grund  des  §  9  des
Gesetzes,  betreffend  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851,  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

4#5

-

Der  stellvertr.  Kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.