Nr. 122. 695
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 31. Juli 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rei
nickel.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 31. Juli 1915, betreffend Gegenstände aus Kupfer,
Messing und Reinnickel.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom=
mandos des IX. Armeekorps vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme,
Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten
Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel, wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Im Sinne dieser Bekanntmachung bildet jeder der 12 Aushebungsbezirke
des Großherzogtums einen Kommunalverband.
Die §8§ 5 bis 11 und 13 der Verordnung vom 1. Juli 1915 zur Aus-
führung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr
mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden entsprechende
Anwendung.
Schwerin, den 31. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Zickermann.
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