698 Nr. 122. 1915.
Die Beschlagnahmehat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände-
rungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver-
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trot der
Beschiagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die
Entfernung der Beschläge Gerze § 9). Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen
Gebrauch bleibt unberührt.
* 5.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung des vorgeschrie-
benen Meldevordruckes eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten, durch § 2
gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauftragten
Behörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist einzureichen. Nicht zu
melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekanntmachung, betreffend
Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915,
der Meldepflicht unterlagen.
§ 6.
Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten
Gegenstände, soweit erforderlich, auszubauen und an den von der beauftragten Behörde
zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern.
Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahl-
stellen eingelöst.
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen.
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der
Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten in
dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden.
§ 7.
Spätere Einziehung.
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der
vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen.
g 8.
Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (z. B. galvanisch)
und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall.
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so
kann eine Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden. Über die Befreiung
entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftrabte Behörde endgültig.