Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 122. 1915. 699 
80. 
übernahmepreise. 
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich 
**2 Übernahmepreise bezahlt, in denen die Überbringungskosten mit abge- 
golten sind: 
übernahmepreise für jedes Kilogramm. 
  
Für Gegenstände aus Kupfer Nessing Nickel 
  
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ohneBeschläge1)..«.........."4,00·-3,00 13,00 
mit Beschlägen ).. ... 2,80 — 
  
  
  
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Ge- 
wichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. 
übersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer 
und Messing 30 , bei solchen aus Nickel 20 %% des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, 
so wird der 30 bezw. 20 % überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt 
und nicht bezahlt. 4 
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilo- 
gramm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet. 
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als 
reichliche Preise festgestellt worden. 
8 10. 
Aufbewahrung der Gegenstände. 
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum 
Ablauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bezw. bis zur Ein- 
ziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Ge- 
brauch bleibt unberührt. 
8 11. 
Durchführung der Verordnung. 
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauf- 
tragt; diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden 
bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die 
Kommunalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung über- 
tragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner 
haben, können die Übertragung verlangen. « 
5) Unter Beschlägen sind Osen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dgl. 
verstanden. 
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