Nr. 122. 1915. 699
80.
übernahmepreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich
**2 Übernahmepreise bezahlt, in denen die Überbringungskosten mit abge-
golten sind:
übernahmepreise für jedes Kilogramm.
Für Gegenstände aus Kupfer Nessing Nickel
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ohneBeschläge1)..«.........."4,00·-3,00 13,00
mit Beschlägen ).. ... 2,80 —
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Ge-
wichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
übersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer
und Messing 30 , bei solchen aus Nickel 20 %% des Gesamtgewichtes des Gegenstandes,
so wird der 30 bezw. 20 % überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt
und nicht bezahlt. 4
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilo-
gramm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet.
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als
reichliche Preise festgestellt worden.
8 10.
Aufbewahrung der Gegenstände.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum
Ablauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bezw. bis zur Ein-
ziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren
und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Ge-
brauch bleibt unberührt.
8 11.
Durchführung der Verordnung.
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauf-
tragt; diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden
bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die
Kommunalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung über-
tragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner
haben, können die Übertragung verlangen. «
5) Unter Beschlägen sind Osen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dgl.
verstanden.
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