Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

700 Nr. 122. 1915. 
§ 12. 
Strafbestimmungen. 
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht 
in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt 
werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß 
§55 4 und 5 dieser Verordnung übertritt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt. 
Altona, den 31. Juli 1915. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
Mid dieser Nr. 122 werden ausgegeben: Nr. 101 und 102 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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