Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 123. 1915. 703 
eK.) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nach- 
träglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verordnung 
trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 
§ 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab 
bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden übersichtstafel aufgeführten 
Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), 
mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Vorräte. 
83. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
#a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben 
die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet 
werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder die 
solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handels- 
betriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Ge- 
wahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaussicht 
efinden; 
alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren 
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich 
unter Zollaufsicht befinden; 
Jc) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder 
andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam 
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; 
2) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem 
Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unter- 
nehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten 
werden; 
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schrift- 
liche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen 
und die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15. K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A. 
und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte 
Verordnung ersetzt. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte 
Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Be- 
triebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten; 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Speyiteure, Kommissionäre usw. 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
b 
175“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.