Nr. 123. 1915. 703
eK.) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nach-
träglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verordnung
trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab
bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden übersichtstafel aufgeführten
Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind),
mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Vorräte.
83.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
#a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben
die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder die
solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handels-
betriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Ge-
wahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaussicht
efinden;
alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich
unter Zollaufsicht befinden;
Jc) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder
andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
2) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem
Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unter-
nehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten
werden;
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schrift-
liche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen
und die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15. K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A.
und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte
Verordnung ersetzt.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte
Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Be-
triebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten;
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Speyiteure, Kommissionäre usw.
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
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