Nr. 123. 1915. 705
Spalte J verzeichnete Menge. Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der
Anträge obliegt.
Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzten
Gültigkeitstages, auf den der Freigabeschein lautete, erneut der Beschlagnahme, soweit
sie nicht nach Spalte II der Übersichtstafel frei bleiben.
Nach Spalte A und der untenstehenden üÜbersichtstafel verarbeitete, aber hierbei
nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter der Beschlag-
nahme.
4) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder
Reichskanzler cder von den verordnenden Militürbehörden etwa festgesetzten Preis-
grenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche
zur Bewilligung von Ausnahmen von Hächstpreisen ermächtigt ist.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Auch die unter 4& der übersichtstafel genannten Verbraucher unterliegen den
Bestimmungen dieses Paragrayhen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
86.
Meldebestimmungen.
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden.
Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. August 1915 zu erfolgen
und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65,
zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft wird an diejenigen Firmen, die im Juli
Vorräte gemeldet haben, Meldescheine für die Monate August, September und Oktober
versenden. Meldepflichtige, die bis zum 5. August dieses Jahres keine Meldescheine er-
halten, haben solche am 6. August von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft schriftlich
einzufordern. Die verlangten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in
den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in
welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Be-
legen aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden.
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Nur solche Bestands-
meldungen, die auf dem vorgeschriebenen Meldeschein gemacht werden, gelten als ord-
nungsmäßig abgegeben. ·
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise
monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien Aktiengesell-
schaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die Ubersendung der
hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird,
die im August Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die
Scheine einzufordern.
Fortsetzung siehe Seite 708.