Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 123. 1915. 705 
Spalte J verzeichnete Menge. Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien 
Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der 
Anträge obliegt. 
Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzten 
Gültigkeitstages, auf den der Freigabeschein lautete, erneut der Beschlagnahme, soweit 
sie nicht nach Spalte II der Übersichtstafel frei bleiben. 
Nach Spalte A und der untenstehenden üÜbersichtstafel verarbeitete, aber hierbei 
nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter der Beschlag- 
nahme. 
4) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder 
Reichskanzler cder von den verordnenden Militürbehörden etwa festgesetzten Preis- 
grenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche 
zur Bewilligung von Ausnahmen von Hächstpreisen ermächtigt ist. 
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 
Auch die unter 4& der übersichtstafel genannten Verbraucher unterliegen den 
Bestimmungen dieses Paragrayhen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. 
86. 
Meldebestimmungen. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. 
Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. August 1915 zu erfolgen 
und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, 
zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.) 
Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft wird an diejenigen Firmen, die im Juli 
Vorräte gemeldet haben, Meldescheine für die Monate August, September und Oktober 
versenden. Meldepflichtige, die bis zum 5. August dieses Jahres keine Meldescheine er- 
halten, haben solche am 6. August von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft schriftlich 
einzufordern. Die verlangten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in 
den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in 
welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen 
Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Be- 
legen aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Nur solche Bestands- 
meldungen, die auf dem vorgeschriebenen Meldeschein gemacht werden, gelten als ord- 
nungsmäßig abgegeben. · 
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise 
monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien Aktiengesell- 
schaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die Ubersendung der 
hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, 
die im August Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die 
Scheine einzufordern. 
  
Fortsetzung siehe Seite 708. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.