Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

26  Nr.  6.  1915.

Für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  an  die  Inhaber  der  ortspolizeilichen
Befugnisse  im  Gebiet  der  Ritterschaft  sind  die  auf  Grund  der  Verordnung
vom  6.  August  1914  bestellten  Kommissare  zuständig.

88.

Wer  auf  Grund  einer  Genehmigung  gemäß  §  2  Roggen-  oder  Weigzenschrot
  zur  Brotbereitung  gewerbsmäßig  herstellt,  hat  ein  Verzeichnis  zu
führen  über  die  von  ihm  erledigten  Aufträge  zur  Lieferung  von  Roggenoder
  Weizenschrot  oder  zum  Schroten  von  Roggen  oder  Weizen,  der  ihm
von  dem  Auftraggeber  oder  von  einem  anderen  für  den  Auftraggeber  übergeben
  ist.

Das  Verzeichnis  muß  enthalten:

a.  eine  laufende  Nummer,

b.  Vor=  und  Zunamen  sowie  Stand  und  Wohnort  des  Auftraggebers,

Gewicht  der  gelieferten  Schrotmenge  nach  kg,
Tag  der  Lieferung,

e.  Datum  der  polizeilichen  Genehmigung  (8  2).

Die  Ortspolizeibehörde  bezw.  der  Kommissar  (8  2  Absatz  2)  ist  berechtigt,
  zur  Nachprüfung  des  Verzeichnisses  die  Bücher  der  zum  Führen  des
Verzeichnisses  Verpflichteten  einsehen  zu  lassen.

§  4.

In  den  Fällen,  in  denen  gemäß  Nr.  1  der  Bekanntmachung  vom  3.  November
  1914  zu  der  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1914  (Rbl.  S.  668)
das  Verfüttern  von  Roggen,  der  im  landwirtschaftlichen  Betriebe  des  Viehhalters
  erzeugt  ist,  für  das  in  diesem  Betriebe  gehaltene  Vieh  zugelassen  ist,
darf  dieser  Roggen  geschrotet  werden.

8  5.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  gemäß  §  9  der

Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1915  bestraft.
g  6.

Diese  Bestimmungen  treten  nach  Ablauf  von  drei  Tagen  seit  dem  Tage

ihrer  Verkündung  im  Regierungsblatt  in  Kraft.  ·

Schwerin,  den  12.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Inmern.
L.  v.  Meerheimb.

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