722 Nr. 128. 1915.
Auf Grund der §§ 50 Absatz 1 und 59 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom
28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915
und der 88 1 Absatz 1 und 12 Absatz 2 der Verordnung vom I. Juli 1915 zur Aus-
führung der Bundesratsverordnung werden von der unterzeichneten Landesbehörde für
Volksernährung die nachstehenden Anordnungen erlassen mit dem Bemerken, daß in
Maßgabe des § 63 der genannten Bundesratsverordnung die früher erlassenen Anord-
nungen im übrigen von Bestand bleiben:
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Die Brotkartenabschnitte sollen vom 16. August d. Is. ab die Bezeichnung des
durch § 4 der Ausführungsverordnung vom 1. Juli d. Is. begründeten Kommunal=
verbandes tragen, zum Beispiel: K. A. Ludwigslust (d. h. Kommunalverband Aus-
hebungsbezirk Ludwigslust).
Die den bisherigen Anordnungen entsprechenden noch vorrätigen Brotkarten
können aufgebraucht werden, jedoch ist, wenn der auf den Brotkartenabschnitten an-
gegebene, bisher als Kommunalverband geltende obrigkeitliche Bezirk Ortschaften aus
verschiedenen Aushebungsbezirken umfaßt (z. B. das Großherzogliche Amt Dargun, das
Klosteramt Dobbertin) der zuständige Aushebungsbezirk durch entsprechenden Aufdruck
oder Stempel kenntlich zu machen.
II.
Die Ausgabe von Brotkarten an neu zugezogene Personen hat allgemein nur zu
erfolgen, wenn eine von der zuständigen Behörde des bisherigen Wohnortes ausgestellte
Brotkarten-Abmeldebescheinigung, bezw. bei Selbstversorgern Mehlkarten-Abmelde-
bescheinigung vorgelegt wird.
Die Ausgabestellen sind verpflichtet, den sich abmeldenden Personen solche Ab-
meldebescheinigungen zu erteilen. «
Die Bescheinigungen müssen nachweisen, bis zu welchem Tage die Brotversorgung
an dem bisherigen Wohnort erfolgt ist. Liegt dieser Tag vor demjenigen Tage, bis zu
welchem Brotkarten ausgegeben sind, müssen für die Zeit bis zum Ablauf der Gültigkeit
der Brotkarten die entsprechenden Brotkartenabschnitte zurückgegeben werden. .
Andernfalls dürfen die noch im Besitz der sich Abmeldenden belassenen Abschnitte
auch im Bezirk des Kommunalverbandes des neuen Wohnortes weiter benutzt werden.
III.
An Selbstversorger, d. h. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Ange-
hörigen ihrer Wirtschaft, sowie ihre Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler, soweit
sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen
haben, dürfen Brotkarten nicht ausgegeben werden, sofern sie von der ihnen nach § 6a
der Bundesratsverordnung gewährten Befugnis, zur Ernährung 9 kg. Brotgetreide
oder 7200 gr. Mehl auf den Kopf und Monat zu verwenden, Gebrauch machen.
Es macht keinen Unterschied, ob der landwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb
oder einen Nebenbetrieb des Unternehmers bildet, so daß z. B. auch Handwerker oder
Arbeiter, die eigenen oder Pachtacker zur Gewinnung von Brotgetreide bestellen, zu
den Selbstversorgern zu rechnen sind.