Nr. 128. 1915. 725
teilen, sofern die von der Reichsfuttermittelstelle für die Uberwachung erlassenen
Anordnungen befolgt sind und sonst keine wichtigen Gründe für die Versagung
vorliegen.
Schwerin, den 6. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, betreffend die Versorgung
des Westens des Großherzogtums mit elektrischem Strom — Röl. 1915 Nr. 78
— ist auf Seite 404 bei Ziffer 97 Zeile 2
statt „Materiallieferungen“ zu lesen: „Materiallieferungsverträge“.
Mit dieser Nr. 128 wird ausgegeben: Nr. 103 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
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