Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  128.  1915.  725

teilen,  sofern  die  von  der  Reichsfuttermittelstelle  für  die  Uberwachung  erlassenen
Anordnungen  befolgt  sind  und  sonst  keine  wichtigen  Gründe  für  die  Versagung
vorliegen.

Schwerin,  den  6.  August  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1915,  betreffend  die  Versorgung
des  Westens  des  Großherzogtums  mit  elektrischem  Strom  —  Röl.  1915  Nr.  78
—  ist  auf  Seite  404  bei  Ziffer  97  Zeile  2

statt  „Materiallieferungen“  zu  lesen:  „Materiallieferungsverträge“.

Mit  dieser  Nr.  128  wird  ausgegeben:  Nr.  103  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.
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