Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

8 10. 
§ 11. 
§ 12. 
§l 13. 
Nr. 129. 1915. 733 
Die Benzolgewi gsanstalten haben bis zum 12. jedes Monats der Inspek- 
tion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzol- 
mengen nach einem Muster einzureichen, das sie von der Inspektion des Kraft- 
fahrwesens in Schöneberg erhalten können. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen, 
jedoch keine Anderung der Hoöchstpreise, kann die Inspektion des Kraftfahrwesens 
in Berlin-Schöneberg bewilligen. 
Für die Auslegung der Bestimmungen ist das Kgl. Preußische Kriegs- 
ministerium (A. D., Verkehrs-Abteilung) allein zuständig. 
Mit Gefängnis bezw. Geldstrafe, auch Einziehung, 
wird nach Maßgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen bestraft, 
wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Straf- 
bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind. 
Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1915 in Kraft und an die Stelle 
der Bekanntmachung vom 1. Mai 1915 Nr. 2707/3. 15. A7 V. Die unterzeich- 
nete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Altona, den 1. August 1915. 
  
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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