Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

738  Nr.  131.  1915.

WBekanntmachung,
betreffend
Veräußerungs=  und  Verarbeitungsverbot  von  reiner  Schafwolle  und
reinschafwollenen  Spinnstoffen.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Ubertretung  sowie  jedes  Anreizen  zur  Ubertretung  der
erlassenen  Bekanntmachung,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Buchstabe  b')  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  oder  Artikel  4  Ziffer  2  7“)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  oder  nach  §  5““)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Militärbefehlshaber
die  Schließung  der  Betriebe  anordnen.

§5  1.
Inkrafttreten.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  Beginn  des  14.  August  1915
in  Kraft.
§5  2.
Veräußerungsverbot.

Die  Veräußerung  ungefärbter  und  gefärbter  reiner  Schafwolle,  d.  h.

1.  ungewaschener  Wolle  einschließlich  Rücken-  Im  nachstehenden  kurz
wäsche,  „reine  Schafwolle“
2.  gewaschener  und  karbonisierter  Wolle  genannt,

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des
Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom  Militärbesen  lshaber  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder  zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,
wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höheren  Freiheitsstrafen  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu
cinem  Jahre  bestraft  werden.

**)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des
Kriegszustandes  oder  während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhallung
  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift  übertritt  oder  zur  Übertretung  aufsordert
  oder  anreizl,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

*“)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  ver  shichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzlichen  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mar  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  saperda##i  die
Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verrflichtet  ist,  nicht  in  der  gelebten  Frist  erleilt
  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu

sechs  Monaten  bestraft.