Nr. 131. 1915. 745
Drittel der Erzeugung ihres gewöhnlichen Betriebsumfangs betragen. Diese Einschrän-
kung betrifft auch die Erzeugung, die für Aufträge der Heeres= oder Marineverwaltung
bestimmt ist, soweit nicht ein Betrieb infolge der Einschränkung außerstande wäre, die
übernommenen unmittelbaren oder mittelbaren Aufträge der Heeres= oder Marine-
verwaltung rechtzeitig fertigzustellen.
Für die Feststellung des gewöhnlichen Betriebsumfanges ist maßgebend die Zahl
der Spinnspindeln des Betriebes multipliziert mit der Zahl der Stunden, welche diese
Spindeln im Monat Juni 1914 im Betriebe waren?).
Die Baumwollspinnereien haben einen Nachweis über ihren gewöhnlichen Betriebs-
umfang und die ihnen demnach in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915
gestattete Erzeugung einzureichen.
Die hierzu erforderlichen Meldescheine sind unverzüglich mit Postkarte (nicht
Brief) bei dem oben bezeichneten Webstoffmeldeamt (§ 5 Absatz 2) zu erfordern. Die
Meldescheine sind am 22. August 1915 an das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II (Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10),
einzureichen. «
Nachdem4.SeptembergeltendieVorschriftendes§.5auchfürBaumwoll-
spinnereien.
Baumwolle und Baumwollabgänge, welche bereits vor Bekanntmachung dieser
Anordnungen in anderen Betrieben als Spinnereien in Arbeit genommen
worden sind, dürfen aufgearbeitet werden.
87.
. Beschlagnahme von Gespinsten.
Die in den Baumwollspinnereien in der Zeit vom 14. August bis 4. September
1915 aus Baumwolle und Baumwollabgängen hergestellten Gespinste sind, soweit ihre
Herstellung nicht gemäß § 5 dieser Bekanntmachung erlaubt ist, beschlagnahmt.
Die beschlagnahmten Gespinste dürfen weder veräußert noch verarbeitet werden.
über ihre Menge, Art und Nummer sind besondere Derzeichiist zu führen. Ihre
Packungen (Kisten usw.) sind mit der Aufschrift „Beschlagnahmte Gespinste“ zu versehen.
Es ist eine Anzeige über die Menge, Art und Nummer der in der Zeit vom
14. August bis 4. September 1915 fertiggestellten Gespinste auf einem beim Webstoff-
meldeamt durch Postkarte (nicht Brief) zu erfordernden Meldeschein am 6. September
an das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. U,
(Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10), zu erstatten.
5) Beispiel: Es liefen in einem Betriebe im Juni 1914 5000 Spindeln
an 21 Arbeitstagen je 10 Stunden = 2171005000 = 1050 000 Spindelstunden
77 4 77 7 8 7 — 48 xb6Gooo — 160 000 *#
öus. 25 Arbeitstage nnt zus. 1 210,000 Spindelstunden
im Durchschnitt also täglich — 48 400 Spindelstunden; somit zulässiger Betrieb in der
Zeit vom 15. August bis 4. September 191b einschließlich
48 400X18 (= Zahl der Arbeitstage vom 15. August bis 4. September)
3
— 290 400 Spindelstunden insgesamt.
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