748 Nr. 132. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 14. August 1915, betreffend Bestandsmeldung und
Beschlagnahme von Metallen.
Nachstehende Nachtrags-Verfügung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage zu der Bekanntmachung,
betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen (Rbl. Nr. 65,
S. 323) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Minislerium des Innern.
Im Auftrage: Zickermann.
Kachtrags--Derfügung
zu der Bekanntmachung
betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen
vom 1. Mai 1915 (Nr. M. 1./4. 15. K. R. A).
Zu § 2 der Bekanntmachung, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme
von Metallen vom 1. Mai 1915 (M. 1./4. 15. K. R. A.) treten als „von der Verfügung
betroffene Gegenstände“ vom 14. August 1915, nachts 12 Uhr, ab neu hinzu
Klasse Gegenstand
188 Aluminium in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens
80 Prozent; ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den
Haus= und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner
sichtbaren Abnutzung im Gebrauche unterliegen. Nicht ausgenommen
sind jedoch solche Gegenstände, welche zum Verkaufe bestimmt sind.
Die Gegenstände der Klasse 18 a unterliegen allen Vorschriften der obengenannten
Verfügung, betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen"“
vom I. Mai 1915. Die Bestimmungen des § 5 sind maßgebend für solche im § 3
gekennzeichnete Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschl. derjenigen in
sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am
14. August gleich oder geringer waren als 25 kg.
Das Lagerbuch ist sofort einzurichten, die Meldungen sind zum nächsten
Meldetermin für Metalle (1. September 1915) auf dem allgemeinen Meldeschein zu
erstatten, der durch Klasse 18 a erweitert wird und bei allen Postanstalten I. und II. Klasse
zu haben ist.
Altona, den 14. August 1915.
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeckorps#
v. Roeh.
General der Artillerie.
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