756 Nr. 136. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend
Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs).
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
ustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel-
dung fällt — soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach § 5°) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
bestraft wird.
§s 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung am 31. August 1915 in Kraft.
§5 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befindlichen Vorräte von
1. Schlafdecken aus Wolle,
2. Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen
Spinnstoffen,
3. Schlafdecken aus Baumwolle,
4. Haardecken,
5. Pferdedecken (Woilachs).
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Wonaten oder mit Geld-
trafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrläsjig die Aus-
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesebten Frist er-
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu-
sechs Monaten bestraft.