768 Nr. 137. 1915.
Es kommt bei diesem Verbot in erster Linie darauf an, diejenigen entbehrlichen Genuß-
und Nährmittel, zu denen Sahne verwendet wird, einzuschränken, um der allgemeinen
Volksernährung möglichst viel Vollmilch zuzuführen, die Herstellung von Butter zu er-
höhen und damit ihren Preis auf ein gehöriges Maß zurückzuführen. Auch die aus dem
Auslande eingeführte Sahne muß unter dieses Verbot fallen, sofern sich ihr Ursprung
nicht einwandfrei kontrollieren läßt, Umgehungen des Verbots also auf diesem Wege
nicht zu befürchten sind. Z
In besonderen Fällen, wo zur Herstellung und Verabreichung von Sahne tat-
sächlich ein dringendes Bedürfnis vorliegt, ermächtige ich indessen die Polizeiverwal-=
tungen oder von den zuständigen Zivilverwaltungen sonst hiermit betrauten Behörden,
eine Ausnahme von meinem Verbot eintreten zu lassen unter gleichzeitiger genauer
Kontrolle, daß dabei keine unzulässige Uberschreitung stattfindet.
Die einzelnen an das Generalkommando gestellten Anfragen und Anträge finden
hiermit ihre Erledigung.
Der stellv. Kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Dabei bestimmt das unterzeichnete Ministerium, daß für die Zulassung von
Ausnahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Ausführungen nur die Kreis-
behörden für Volksernährung zuständig sein sollen. Zugelassene Ausnahmen
sind von den Kreisbehörden für Volksernährung den Ortsobrigkeiten mitzu-
teilen, welche die vorgeschriebene Kontrolle auszuüben haben.
Schwerin, den 1. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.