Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1202  Nr.  193.  1916.
§  1.

Als  Sauerkraut  im  Sinne  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse
vom  5.  August  1916  (RG#l.  S.  914  ff.)  gilt  auch  das  aus  eingeschnittenen  Rüben  aller
Art  mach  erfolgtem  Einsalzen  durch  Gärung  gewonnene  Kraut.

.  .  §2-  .  .

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  Dezember  1916.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung
Tenge.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1916,  betreffend  Lieferung  von  Kohlen,
Koks  und  Briketts.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Lieferung  von
Kohlen,  Koks  und  Briketts,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung,
betreffend  Lieferung  von  Kohlen,  Koks  und  Briketts.

Auf  Grund  des  §  Db  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  (GS.  S.  451  ff.)  wird  hiermit  folgendes  verordnet:

§  1.
·  Inseweit  das  Kriegsamt  (Cohsennsgleidh  einem  Lieferer  die  Lieferung  von
Kohlen,  Koks  und  Briketts  als  nicht  erforderlich  bezeichnet,  wird  ihm  die  Veefermn.
verboten.
§*  2.

Mit  Gefängnis  bezw.  Geldstrafe  wird  nach  Maßgabe  der  eingangs  genannten
gesetzlichen  Bestimmungen  bestraft,  wer  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt,  sofern  nicht
nach  allgemeinen  Strafbestimmungen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.