Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

774 Nr. 139. 1915. 
* (2) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Bahnschutz. 
ie nachstehende Ergänzung der Bekanntmachung des stellvertretenden 
Generalkommandos des IX. Armeekorps vom 9. August d. Is., betreffend 
das Durchfahren unter Eisenbahnbrücken, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 31. August 1915. 
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IIIb. Nr. 84 474/7214. Nr. 2154. Altona, 17. 8. 15. 
Die Bekanntmachung vom 9. Angust 1915 — KVBl. S. 727 Nr. 2008, IIIh 
74 517/6911 — betrifft nicht solche Fahrzeuge, die ihre Fahrten infolge der Anordnung 
einer staatlichen oder städtischen Behörde unternehmen (z. B. Spritzendampfer oder 
Feuerlöschboote der Feuerwehr). 
v. Roehl. 
(3) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Portofreiheit. 
Aus gegebener Veranlassung werden die Ortsobrigkeiten darauf aufmerksam 
gemacht, daß Briefe, deren Inhalt persönliche Angelegenheiten betrifft, nicht 
als reine Reichsdienstangelegenheiten Portofreiheit genießen und nicht als 
„Heeressache“ aufgeliefert werden dürfen. Insbesondere kann für Gesuche, 
welche die Befreiung von Heeresangehörigen vom Heeresdienste, die Beschäfti- 
gung von Kriegsgefangenen oder die Volksernährung während des Krieges be- 
treffen, die Gebührenfreiheit nicht beansprucht werden. 
Etwaige Übertretungen unterliegen den Strafbestimmungen bei Post= und 
Portodefraudationen. 
Schwerin, den 31. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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