774 Nr. 139. 1915.
* (2) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Bahnschutz.
ie nachstehende Ergänzung der Bekanntmachung des stellvertretenden
Generalkommandos des IX. Armeekorps vom 9. August d. Is., betreffend
das Durchfahren unter Eisenbahnbrücken, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Schwerin, den 31. August 1915.
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIb. Nr. 84 474/7214. Nr. 2154. Altona, 17. 8. 15.
Die Bekanntmachung vom 9. Angust 1915 — KVBl. S. 727 Nr. 2008, IIIh
74 517/6911 — betrifft nicht solche Fahrzeuge, die ihre Fahrten infolge der Anordnung
einer staatlichen oder städtischen Behörde unternehmen (z. B. Spritzendampfer oder
Feuerlöschboote der Feuerwehr).
v. Roehl.
(3) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Portofreiheit.
Aus gegebener Veranlassung werden die Ortsobrigkeiten darauf aufmerksam
gemacht, daß Briefe, deren Inhalt persönliche Angelegenheiten betrifft, nicht
als reine Reichsdienstangelegenheiten Portofreiheit genießen und nicht als
„Heeressache“ aufgeliefert werden dürfen. Insbesondere kann für Gesuche,
welche die Befreiung von Heeresangehörigen vom Heeresdienste, die Beschäfti-
gung von Kriegsgefangenen oder die Volksernährung während des Krieges be-
treffen, die Gebührenfreiheit nicht beansprucht werden.
Etwaige Übertretungen unterliegen den Strafbestimmungen bei Post= und
Portodefraudationen.
Schwerin, den 31. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.