Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 142. 775 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 11. September 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekonntmachung, betreffend die Vornahme einer Viehzwischenzählung 
am 1. Oktober 1915. 
  
11. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 6. September 1915 über die Vornahme einer Vieh- 
zwischenzählung am 1. Oktober 1915. 
ur Ausführung der Bundesratsvero rdnung vom 26. August 1915 über die 
Vornahme einer Viehzwischenzählung am 1. Oktober 1915 wird folgendes be- 
stimmt: 
1. 
Die Zählung geschieht ortschaftsweise nach Haushaltungen, und zwar im 
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster- 
ämter durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten Ort- 
schaften dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft 
durch die Ortsobrigkeiten. 
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände 
(Ortsvorsteher) die Zählung vorschriftsmäßig ausführen. 
2 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich bei 
der Zählung der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen. 
197
	        
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