776 Nr. 142. 1915.
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd-
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeiten oder des
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken.
3.
Bei der Zählung kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung
1. Haushaltungsliste,
2. Ortsliste.
Die Ortsliste dient auch als Zusam ienstellungsmuster für die obrigkeit—
lichen Bezirke. «
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster-
ämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche
Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von
Formularen sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.
4.
Jeder Haushaltungsvorstand, der im Hause selbst oder in den zugehörigen
Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten in der Nacht vom 30. September
zum 1. Oktober 1915 Vieh (mit Einschluß von Federvieh) beherbergt, hat eine
Haushaltungsliste unter genauer Berücksichtigung der auf dieser gegebenen
näheren Erläuterungen auszufüllen.
Alle Vieh beherbergenden Haushaltungsvorstände sind verpflichtet, die an
sie von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) oder
deren Beauftragten gerichteten Fragen über die Viehbestände nach bestem
Wissen und Gewissen zu beantworten.
5.
Die Verteilung der Haushaltungslisten an die Vieh (mit Einschluß von
Federvieh) beherbergenden Haushaltungen hat durch die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten spätestens bis zum
29. September 1915 zu erfolgen.
Die Wiedereinsammlung der Hausbaltungslisten und deren Prüfung auf
Vollständigkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaft-
lichen Ortsobrigkeiten hat am 1. Oktober stattzufinden.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben die Angaben der Haushaltungslisten sofort in die Ortslisten,
bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet werden, in die Zähl-