Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

776 Nr. 142. 1915. 
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd- 
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeiten oder des 
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken. 
3. 
Bei der Zählung kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung 
1. Haushaltungsliste, 
2. Ortsliste. 
Die Ortsliste dient auch als Zusam ienstellungsmuster für die obrigkeit— 
lichen Bezirke. « 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im 
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster- 
ämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche 
Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von 
Formularen sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
4. 
Jeder Haushaltungsvorstand, der im Hause selbst oder in den zugehörigen 
Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten in der Nacht vom 30. September 
zum 1. Oktober 1915 Vieh (mit Einschluß von Federvieh) beherbergt, hat eine 
Haushaltungsliste unter genauer Berücksichtigung der auf dieser gegebenen 
näheren Erläuterungen auszufüllen. 
Alle Vieh beherbergenden Haushaltungsvorstände sind verpflichtet, die an 
sie von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) oder 
deren Beauftragten gerichteten Fragen über die Viehbestände nach bestem 
Wissen und Gewissen zu beantworten. 
5. 
Die Verteilung der Haushaltungslisten an die Vieh (mit Einschluß von 
Federvieh) beherbergenden Haushaltungen hat durch die Gemeindevorstände 
(Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten spätestens bis zum 
29. September 1915 zu erfolgen. 
Die Wiedereinsammlung der Hausbaltungslisten und deren Prüfung auf 
Vollständigkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaft- 
lichen Ortsobrigkeiten hat am 1. Oktober stattzufinden. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben die Angaben der Haushaltungslisten sofort in die Ortslisten, 
bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet werden, in die Zähl-
	        
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