780 Nr. 143. 1915.
Anorodnungen
zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom
28. Juni 1915.
(Reichs-Gesetzbl. S. 399.)
Zu § 4.
Der Eigentümer hat die Ware auf Verlangen der Bezugsvereinigung in Säcken
zu versenden. Die Säcke hat er mitzuliefern. Die Lieferung von Futtermitteln der
Gruppen A und C kann auch in Leihsäcken erfolgen, die der Eigentümer zu besorgen
hat. Ansprüche gegen die Bezugsvereinigung aus der Stellung von Leihsäcken entstehen
nicht. Hat der Empfänger die vom Eigentümer leihweise überlassenen Säcke binnen
4 Wochen nach Empfang der Ware nicht zurückgesandt, so hat er dem Eigentümer als
Ersatz für die Säcke 1 JI für den Zentner Futtermittel zu bezahlen. Olkuchen können
lose geliefert werden. «
Z-u§5.
Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Eigentümer die Mengen, die er der
Bezugsvereinigung liefern will, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat
den Zustand, in dem sie sich befinden, durch Sachverständige feststellen zu lassen, die von
der Landwirtschaftskammer oder der entsprechenden landwirtschaftlichen Vertretung
seines Bezirkes ernannt werden. Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem
Zustand, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung der Sachvperständigen hierüber
unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Können die Sachverständigen diese
Bescheinigung nicht abgeben, so ist unter ihrer Aufsicht nach den angeschlossenen Probe-
nahmevorschriften Probe zu entnehmen, die versiegelte Probe der landwirtschaftlichen
Versuchsstation des Bezirkes zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden und die
Versuchsstation zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an die Bezugsvereinigung
zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.
Genossenschaften dürfen die am 1. Juli 1915 in ihrem Besitze befindlichen Futter-
mittel der im § 1 bezeichneten Art unbeschadet der Vorschrift im § 3 an ihre Genossen
geben.
Berlin, den 25. August 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.