Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 143. 1915. 781 
Probenahmevorschriften. 
Die Probenahme hat entweder im Beisein des Eigentümers oder seines Vertreters 
oder unter Mitwirkung einer unparteiischen, mit diesen Bedingungen vorher bekannt 
zu machenden Persönlichkeit oder durch einen vereidigten Probenehmer nach folgendem. 
Ferfahren zu geschehen. 
a) Bei Olkuchen sind von verschiedenen Stellen mindestens 12 ganze Kuchen 
zu entnehmen; diese sind durch den vollkommen gereinigten Olkuchenbrecher 
oder auf sonst geeignete Weise in etwa walnußgroße Stücke zu zerschlagen; 
sodann ist aus dieser zerkleinerten Masse nach ihrer gründlichen Mischung 
ein Muster von 1½2—2 kg zu entnehmen. 
Eine weitergehende Zerkleinerung der Probe ist 
zu vermeiden. « 
b) Bei Körnern, Mehlen, Kleien und dergl. sind mittels eines 
geeigneten Probeziehers, welcher in der Längsrichtung der liegenden 
Säcke einzuführen ist, oder, falls ein solcher nicht vorhanden, mittels eines 
Löffels oder einer kleinen Schaufel (nicht mit der Hand) aus 15% der 
Säcke oder mehr, mindestens aber aus 5 Säcken (bei weniger als 5 Säcken 
aus jedem Sack) Proben zu ziehen, und zwar aus verschiedenen Schichten 
(nicht lediglich aus der Mitte). 
Diese Einzelproben sind auf trockener, reiner, horizontaler Unterlage 
sorgfältig zu mischen; aus der Mischung ist eine Menge von 2 kg als 
Probe zu entnehmen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß auch die 
feineren Teile (wie z. B. Sand), die nach dem Durchmischen sich haupt- 
sächlich in den unteren Schichten der ausgebreiteten Probe vorfinden, nicht 
zurückbleiben. In der Probe vorkommende Klumpen und Zusammen- 
ballungen sind nicht zu zerdrücken. 
Nasse oder beschädigte oder in der äußeren Be- 
schaffenheit erheblich abweichende Säcke oder Teile der 
lagernden Menge sind von dieser Probenahme auszu- 
schließen; aus ihnen ist eine besondere Probe zu ziehen. 
Das gleiche gilt für Klumpen, wenn deren Menge oder Beschaffenheit 
auf Verderbnis deutet. 
Es ist auch zulässig, die vorgeschriebene Anzahl Säcke zu stürzen, auf 
einer reinen Unterlage den Inhalt zu mischen, die Mischung in 
etwa 30 cm hoher Schicht zu formen und daraus an verschiedenen, minde- 
stens 20 Stellen (nicht vom Rande) mittels einer Schaufel in der oben 
beschriebenen Weise Proben zu ziehen. 
Liegt die Ware in losen Haufen, so ist sie ebenfalls zunächst in eine 
etwa 30 cm hohe Schicht zu formen; aus ihr sind sodann in derselben Weise 
Proben zu ziehen.
	        
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