Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

782 Nr. 143. 1915. 
) Von der gezogenen Hauptprobe sind 3 Teilproben zu bilden, die in trockene, 
reine, nicht poröse Gefäße von etwa ½ Liter Inhalt (am besten Blech= oder 
Glasgefäße) zu füllen sind. Die Gefäße sind dicht (nicht mit Papier) zu 
verschließen, mit Inhaltsangabe zu versehen und vom Probenehmer zu 
versiegeln. 
) In das Formular für die Bescheinigung über den Vollzug der Probenahme 
ist die Bezeichnung des Futtermittels, dessen Gewicht, die Zahl der Säcke 
sowie die nähere Bezeichnung des Lagerraums einzutragen. 
Diese Bescheinigung ist sowohl vom Probenehmer als auch vom Eigen- 
tümer bezw. seinem Vertreter zu unterschreiben. Von den drei Proben ist 
eine an die landwirtschaftliche Versuchsstation des Bezirkes einzusenden, die 
weite an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Berlin W. 35, 
Potspamer Straße 30, die dritte hat der Besitzer der Ware oder dessen 
Vertreter kühl und trocken aufzubewahren. Die der Bezugsvereinigung 
übersandte Probe ist auf Wunsch der höheren Verwaltungsbehörde ein- 
zusenden. 
Berichtigung. 
In den Anordnungen der Landesbehövde für Volksernährung vom 4. August d. Js. 
(Rbl. Nr. 128) ist auf Seite 723 unter Ziffer V in erster Zeile der Bindestrich hinter 
dem. Worte „Mehl“ zu streichen, sodaß richtig zu lesen ist „Abgabe von Mehl und, 
ackwaren“. "
	        
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