782 Nr. 143. 1915.
) Von der gezogenen Hauptprobe sind 3 Teilproben zu bilden, die in trockene,
reine, nicht poröse Gefäße von etwa ½ Liter Inhalt (am besten Blech= oder
Glasgefäße) zu füllen sind. Die Gefäße sind dicht (nicht mit Papier) zu
verschließen, mit Inhaltsangabe zu versehen und vom Probenehmer zu
versiegeln.
) In das Formular für die Bescheinigung über den Vollzug der Probenahme
ist die Bezeichnung des Futtermittels, dessen Gewicht, die Zahl der Säcke
sowie die nähere Bezeichnung des Lagerraums einzutragen.
Diese Bescheinigung ist sowohl vom Probenehmer als auch vom Eigen-
tümer bezw. seinem Vertreter zu unterschreiben. Von den drei Proben ist
eine an die landwirtschaftliche Versuchsstation des Bezirkes einzusenden, die
weite an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Berlin W. 35,
Potspamer Straße 30, die dritte hat der Besitzer der Ware oder dessen
Vertreter kühl und trocken aufzubewahren. Die der Bezugsvereinigung
übersandte Probe ist auf Wunsch der höheren Verwaltungsbehörde ein-
zusenden.
Berichtigung.
In den Anordnungen der Landesbehövde für Volksernährung vom 4. August d. Js.
(Rbl. Nr. 128) ist auf Seite 723 unter Ziffer V in erster Zeile der Bindestrich hinter
dem. Worte „Mehl“ zu streichen, sodaß richtig zu lesen ist „Abgabe von Mehl und,
ackwaren“. "