Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

786 Nr. 144. 1915. 
lassen hat, bebe ich meine für den Korpsbereich erlassenen diesbezüglichen Verordnungen 
vom 30. 7. 15 — KWB. S. 697 Nr. 1909, 17. 8. 15 — KWVB. S. 753 Nr. 2065 
und 24. 6. 15 — KW. S. 789 Nr. 2167 mit dem heutigen Tage auf. 
v. Roehl. 
(4) Bekanntmachung vom 13. September 1915 zur Ausführung der Bundes- 
ratsverordnung über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 
1915. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milch- 
verwendung vom 2. September d. Is. — Rl. S. 545 — wird das Nach- 
stehende bestimmt: 
" J. 
· Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 der Ver- 
ordnung sind die Kreisbehörden für Volksernährung. Zugelassene Ausnahmen 
sind von den Kreisbehörden den Polizeibehörden mitzuteilen, die eine ausreichende 
Kontrolle auszuüben haben. 
II. 
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde nach 
§* 2 der Verordnung den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kom- 
munalverbände — § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. 
Nr. 99 — ob. Entstehende Kosten fallen diesen Bezirken zur Last. 
III. 
Den Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen von 
den Polizeibehörden zu gewähren. 
Schwerin, den 13. September 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 144 werden ausgegeben: Nr. 119, 120, 121 und 122 des Reichs- 
Gesetzblatts von 1915.
	        
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