Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

786  Nr.  144.  1915.

lassen  hat,  bebe  ich  meine  für  den  Korpsbereich  erlassenen  diesbezüglichen  Verordnungen
vom  30.  7.  15  —  KWB.  S.  697  Nr.  1909,  17.  8.  15  —  KWVB.  S.  753  Nr.  2065
und  24.  6.  15  —  KW.  S.  789  Nr.  2167  mit  dem  heutigen  Tage  auf.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  13.  September  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Beschränkung  der  Milchverwendung  vom  2.  September
1915.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Beschränkung  der  Milchverwendung
  vom  2.  September  d.  Is.  —  Rl.  S.  545  —  wird  das  Nachstehende
  bestimmt:
"  J.
·  Zuständig  für  die  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §  1  Absatz  2  der  Verordnung
  sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.  Zugelassene  Ausnahmen
sind  von  den  Kreisbehörden  den  Polizeibehörden  mitzuteilen,  die  eine  ausreichende
Kontrolle  auszuüben  haben.
II.

Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  nach
§*  2  der  Verordnung  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände
  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.
Nr.  99  —  ob.  Entstehende  Kosten  fallen  diesen  Bezirken  zur  Last.

III.

Den  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen  von
den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  13.  September  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  144  werden  ausgegeben:  Nr.  119,  120,  121  und  122  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1915.