786 Nr. 144. 1915.
lassen hat, bebe ich meine für den Korpsbereich erlassenen diesbezüglichen Verordnungen
vom 30. 7. 15 — KWB. S. 697 Nr. 1909, 17. 8. 15 — KWVB. S. 753 Nr. 2065
und 24. 6. 15 — KW. S. 789 Nr. 2167 mit dem heutigen Tage auf.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 13. September 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September
1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milchverwendung
vom 2. September d. Is. — Rl. S. 545 — wird das Nachstehende
bestimmt:
" J.
· Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 der Verordnung
sind die Kreisbehörden für Volksernährung. Zugelassene Ausnahmen
sind von den Kreisbehörden den Polizeibehörden mitzuteilen, die eine ausreichende
Kontrolle auszuüben haben.
II.
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde nach
§* 2 der Verordnung den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände
— § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl.
Nr. 99 — ob. Entstehende Kosten fallen diesen Bezirken zur Last.
III.
Den Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen von
den Polizeibehörden zu gewähren.
Schwerin, den 13. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 144 werden ausgegeben: Nr. 119, 120, 121 und 122 des Reichs-Gesetzblatts
von 1915.