Nr. 145. 1915. 789
Ausgenommen von der Meldepflicht sind:
a) diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten
ein Gewicht von weniger als 600 g bei Mannschäftstuchen, als 400 g#bei
Offizierstuchen für den laufenden Meter haben;
b) Vorräte einer und derselben Art und Farbe, welche geringer sind als 50 m
bei Mannschaftstuchen oder 25 m bei Offizierstuchen;
IP) solche Tuche, die nur als Besatztuche verwendet werden können.
Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen sind also graue, feldgraue und grau-
grüne Tuche, für die es bei der Bekanntmachung Nr. W. I. 1/5. 15. K. R. A., betreffend
Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche, sowie bei
den zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen Nr. W. I. 77/6. 15. K. R. A. und
Nr. W. I. 1556/8. 15. K. R. A. verbleibt.
* 4.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden natürlichen
oder juristischen Personen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich
rechtliche Körperschaften und Verbände, die meldepflichtige Gegenstände (§ 3) in Ge-
wahrsam haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufssicht befinden.
Die nach dem Stichtage (§ 5) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abge-
sandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.
8 6.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 15. September 1915 (Stich-
tag) tatsächlich vorhandene Bestand.
Die Meldungen sind bis zum 25. September 1915 unter Benutzung der vorschrifts-
mäßig muszufüllenden amtlichen Meldescheine für bunte Militärtuche (§ 6) an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuß. Kriegsministe-
riums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.
8 6.
Meldescheine.
Melde- Für die Meldungen sind zwei Arten Meldescheine für bunte
schein 5 Militärtuche — Vordruck 5 für Offizierstuche, Vordruck 6 für Mann-
schaftstuche — bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertre-
Melde- tungen des Handels (Handelskammern usw.) erhältlich. ç
schein 6 Die Anforderung hat auf einer Postkarte tnicht mit Brief)
zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die Kopfschrift:
„Betrifft Meldescheine für bunte Militärtuche“, die kurze Anforderung der Meldescheine,
die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und den Firmenstempel.
Die Bestände sind für jede Warengattung und Farbe getrennt aufzugeben.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.