Nr. 146. 1915. 795
Die Wolle muß spätestens 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen in eine der
nachstehend aufgeführten Wäschereien zum Waschen eingeliefert werden:
Bischweiler Carbonisier-Anstalt und Wollwäscherei A.-G. vorm. E. Lix,
Bischweiler, Kr. Hagenau i. Els.,
Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover,
H. Katz Sohn, Cassel,
Mosbacher & Co., Cassel,
Emil Rubensohn & Co., Cassel-Bettenhausen,
Wollwäscherei und Kämmerei Döhren-Hannover, Hannover-Döhren,
Voigtländische Carbonisier-Anstalt A.-G., Grün b. Lengenfeld i. V.,
Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N.-L.,
Ostpreußische Dampfwollwäscherei A.-G., Königsberg i. Ostpreußen,
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,
Bremer Wollwäscherei, Lesum b. Bremen,
G. A. Weller, Leutersbach b. Kirchberg i. Sa.,
Mylauer Wollkämmerei Georgi & Co., G. m. b. H., Mylau i. V.,
Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte
b. Lengenfeld i. V.,
Deutsche Wollentfettung A.-G.,Oberheinsdorf b. Reichenbach i. V.,
Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg a. d. Oder,
Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Fr. W. Schreiterer, Unterheinsdorf
b. Reichenbach i. V.,
F. H. Schroth, Wurzen,
Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg,
R. Dietrich & Co., Lengenfeld i. V.
Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wolle
binnen acht Wochen nach Einlieferung fettfrei, d. h. mit einem bei der Analhse fest-
gestellten Fettgehalt von höchstens ½ vom Hundert, zu waschen und das Verkaufsgewicht
auf einen Feuchtigkeitsgrad von 17 vom Hundert konditioniert festzustellen. Sie sind
ferner verpflichtet worden, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu den mit ihnen
vereinbarten Tarifsätzen, d. h. 0,25 ¾ für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet,
einschließlich Sortierung bis zu 20 vom Hundert Unter= und Nebensorten, und 0,05
für 1 kg Zuschlag auf gewaschenes Gewicht bei Sortierung über 20 vom Hundert
Unter= und Nebensorten gerechnet, bei sofortiger Borfahlung ohne jeden Abzug (Ver-
packung zu Lasten des Käufers) zu bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor
Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle von dem Verkäufer der Wolle zu erstatten.
Die Wäschereien unterstehen der dauernden Überwachung durch die Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin.
§0 5.
Verkämmen der beschlagnahmten Wolle.
Das Verkämmen des Wollertrages 1914/15 und des Wollertrages 1915/16 ist
verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin hierzu Erlaubnis erteilt worden ist.