Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

796 Nr. 146. 1915. 
86. 
Veräußerung der beschlagnahmten Wolle. 
Die Wolle darf nur veräußert werden: 
a) an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hede- 
mannstraße 3, 
5) an Personen, Firmen oder Gesellschaften, welche die Wolle unmittelbar oder 
mittelbar an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. 
Hedemannstraße 3, verkaufen. 
Der Schafhalter hat die Wolle, wenn er an einen Händler veräußert, frei nächste 
Bahnstation, wenn er an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin veräußert, frei 
Wäscherei zu liefern; der Händler hat die Wolle stets frei Wäscherei zu liefern. 
Die geschorene Wolle oder das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien muß 
spätestens zehn Wochen nach der Einlieferung in eine der zugelassenen Wäschereien (§.4) 
in das Eigentum der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein. 
Die Mengen einer Partie, welche ein Schafhalter an die Kriegswollbedarf Aktien= 
gesellschaft Berlin verkauft, müssen mindestens 1000 kg Rohwolle, die Mengen einer 
Partie, welche Nichtschafhalter an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin ver- 
kaufen, mindestens 7000 kg Rohwolle betragen. 
Bis zum 31. Dezember 1915 müssen sämtliche Bestände des Wollertrages 1914/15 
in das Eigentum der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein. 
Zu diesem Zwecke ist es gestattet, im Monat Dezember auch kleinere Mengen als 
die im vorstehenden genannten Mindestmengen an die Kriegswollbedarf Aktiengesell- 
schaft Berlin zu verkaufen. 
*5 7. 
üÜübernahmepreise. 
Für das nach § 4 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle hat die Kriegs- 
wollbedarf Aktiengesellschaft Berlin dem Verkäufer, 
a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekanntmachung vom 
22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren fest- 
gesetzten Höchstpreise für gewaschene Wollen festgestellten Ubernahmepreis, 
b) soweit er nicht Schafhalter ist, diesen übernahmepreis zuzüglich einer Ver- 
mittlungsgebühr von 2 vom Hundert zu zahlen. 
Über den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft zu zahlenden Übernahme- 
preis entscheidet mangels Einigung endgültig die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kal. 
Preuzischen Kriegsministeriums in Berlin nach Anhörung einer Sachverständigen- 
Kommission, deren Zusammensetzung die Kriegs-Rohstoff-Abteilung unter Zuziehung 
von Sachverständigen aus den Kreisen der Tuchfabrikanten, der Wollhändler und der 
Schafzüchter bezw. Gerber-Sachverständigen vornimmt. 
5 8. 
Verteilung der beschlagnahmten Wolle. 
Die Verteilung der beschlagnahmten Wolle erfolgt durch die Kriegswollbedarf 
Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 3. Diese Gesellschaft verteilt 
  
 
	        
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