Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 146. 1915. 799 
höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6“) der Bundesratsverordnung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) bestraft wird. 
Die in der genannten Verfügung in § 2b unter IV genannten Gegenstände: 
  
Klasse Gegenstand 
9 Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche leichaülti 
12 Luftschläuche, dunkel, schwimmend b g eichgültig, d 
13 Lustschläuche, rot, ob im eanie oder 
16 Gummiabfälle, schwimmend, zerschnitten 
  
ind auch dann meldepflichtig, wenn die unter § 5 der genannten Verfügung für diese 
aren genannten Mindestmengen nicht erreicht werden. Sie dürfen ferner vom 18. Sep- 
tember 1915 ab nur noch an die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin- 
Schöneberg, Fiskalische Straße, oder deren durch schriftlichen Auftrag ausgewiesene 
Beauftragte verkauft oder geliefert werden. Die in Gummi= und Regenerierfabriken 
vorhandenen Bestände der vorbezeichneten Art dürfen verarbeitet werden. Im übrigen 
werden die obengenannten Gegenstände hiermit gemäß § 4 der Bundesratsverordnung 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Krast. 
Altona, den 17. September 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
„88 6. Mit Gefängnis 
sofern nicht nach allgemeinen 
1. wer unbefugt einen 
stört, verwendet, 
geschäft über ihn 
wer der Verpflichtung, 
behandeln, zuwiderhandelt; « 
.1verdennach§5erlassenenAusführungsbeltimmungenznwtbekhqndelt 
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
Strafen verwirkt sind, bestraftt 
Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zer- 
oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
zu 
     
     
  
# 
beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
2 
Mit dieser Nr. 146 werden ausgegeben: Nr. 123 und 124 des Reichs-Gesesblatts von 1915. 
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