Ar. 147. 801
Negierungs-Blatt
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 18. September 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung betreffend Auslandsreisen und Verkehr im deutsch-
dänischen Grenzgebiet. (2) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr auf
und nach der Insel Fehmarn. (3) Bekanntmachung, betreffend den
Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. September 1915, betreffend Auslandsreisen und
Verkehr im deutsch-dänischen Grenzgebiet.
s wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der stellvertretende
kommandierende General des IX. Armeekorps über Auslandsreisen von
Arbeitern und über den Verkehr im deutsch-dänischen Grenzgebiet folgende Be-
stimmungen erlassen hat (III c Nr. 78.070/8204. K.V.B. 1915 Nr. 1966).
1. Ein ausländischer oder staatenloser Arbeiter, der nur im Besitz der
Arbeiterlegitimationskarte der deutschen Arbeiterzentrale. nicht aber
im Besitze eines ordnungsmäßigen Passes oder des in der Verord-
nung vom 27. Februar 1915 vorgesehenen Ausweises ist, darf das
Reichsgebiet nur dann verlassen, wenn er für die Auslandsreise die
schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde vorlegen kann.
Die für die Angehörigen feindlicher Staaten bisher geltenden be-
sonderen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
2. Im Grenzgebiet muß jeder ausländische oder staatenlose Arbeiter, der
weder einen vorschriftsmäßigen Paß noch einen Ausweis hat, im
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