Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 147. 801 
Negierungs-Blatt 
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 18. September 1915. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung betreffend Auslandsreisen und Verkehr im deutsch- 
dänischen Grenzgebiet. (2) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr auf 
und nach der Insel Fehmarn. (3) Bekanntmachung, betreffend den 
Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 15. September 1915, betreffend Auslandsreisen und 
Verkehr im deutsch-dänischen Grenzgebiet. 
s wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der stellvertretende 
kommandierende General des IX. Armeekorps über Auslandsreisen von 
Arbeitern und über den Verkehr im deutsch-dänischen Grenzgebiet folgende Be- 
stimmungen erlassen hat (III c Nr. 78.070/8204. K.V.B. 1915 Nr. 1966). 
1. Ein ausländischer oder staatenloser Arbeiter, der nur im Besitz der 
Arbeiterlegitimationskarte der deutschen Arbeiterzentrale. nicht aber 
im Besitze eines ordnungsmäßigen Passes oder des in der Verord- 
nung vom 27. Februar 1915 vorgesehenen Ausweises ist, darf das 
Reichsgebiet nur dann verlassen, wenn er für die Auslandsreise die 
schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde vorlegen kann. 
Die für die Angehörigen feindlicher Staaten bisher geltenden be- 
sonderen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
2. Im Grenzgebiet muß jeder ausländische oder staatenlose Arbeiter, der 
weder einen vorschriftsmäßigen Paß noch einen Ausweis hat, im 
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