836 Nr. 153. 1915.
behörden werden auf dieser Mitteilung dic entsprechenden Gerstenmengen absetzen und
gleichzeitig den Brennereien, die den Durchschnittsbrand erworben haben, Zusagzscheine
für ein entsprechendes Gerstenkontingent zustellen.
Scharmer.
Berlin W.9, den 17. September 1915.
Königgrätzer Straße 19.
Fernsprecher: Lützow 2796 u. 2797.
Welianntmachung
der Reichsfuttermittelstelle,
betreffend die Gerstenkontingente der Gerste verarbeitenden Betriebe.
Auf Grund des § 4 Ziffer 2b und c der Verordnung über die Errichtung einer
Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 (RGBl. S. 455) bestimmen wir mit Zu-
stimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirates (8 5 Abs. 2 Ziffer 2 a. a. O.)
was folgt:
1. Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien und Brenne-
reien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 erfolgt durch die
Steuerbehörden. Die näheren Bestimmungen über die Gerstenkontingente der Braue-
reien und Brennereien finden sich in den besonderen Bekanntmachungen vom 15. Sep-
tember d. Is. (Reichsanzeiger Nr. 219).
2. Die Feststellung des Gerstenkontingents der Gersten= und Malzkaffee-
fabriken, der Preßhefe fabriken, der Graupenmühlen, der Malzextrakt-
fabriken und der Mummebrauereien erfolgt für die Zeit vom 1. Oktober 1915
bis 31. Oktober 1916 unmittelbar durch die Reichsfuttermittelstelle. Den einzelnen
Betrieben wird, sobald die erforderlichen Unterlagen über die von ihnen in der Zeit
vom 1. Juli 1912 bis 30. Juni 1914 tatsächlich verarbeiteten Mengen an Rohgerste
oder Gerstenmalz beigebracht und in Ordnung befunden sind, die Mitteilung über die
Höhe des festgesetzten Gerstenkontingents von der Reichsfuttermittelstelle zugestellt.
3. Die zum Ankauf der Gerste für diese Betriebe allein berechtigenden
Gerstenbezugsscheine werden der Gerstenverwertungs-Gesellschaft
übergeben. Der Ankauf der Gerste ist daher nicht den einzelnen Betrieben unmittelbar
gestattet, sondern sie haben sich wegen Lieferung der Gerste mit der Gerstenverwertungs-
esellschaft in Verbindung zu setzen. Soweit die Betriebe die Gerste selbst einkaufen
wollen, können sie das nur, wenn sie sich als Kommissionäre der Gesellschaft
beauftragen lassen und für sie kaufen. Die Gerstenbezugsscheine werden ihnen nur als
Kommissionären zur Legitimation beim Einkauf ausgehändigt.