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Sweiter Toachtrag
zur
Satzung der landwirtschaftlichen Zerufsgenossenschaft
für Mecklenburg-Schwerin.
A. Zur Satzung.
Dem § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 5 der folgende neue Absatz
eingefügt:
„Für die Llmtsdauer und das Ausscheiden der Mitglieder gilt § 15 der
Satzung entsprechend."“
. Im & 15 wird der ##bsatz 2
„Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandomitglieder und ihrer
Ersatzmänner aus. Oie Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erstmalig
Gewählten durch das Los, nachher durch das Dienstalter, bei gleichem Dienstalter
durch das Lebensalter bestimmt. Der Vorsitzendc des Vorstandes nimmt an der
Auslosung nicht teil. Dic Ausscheidenden sind wieder wählbar (§ 16 a. a. O.)“
gestrichen.
. Im § 14 Absatz 2 werden die Worte
„nach der Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer“
gestrichen.
B. Zur Wahlordnung.
. Im § 3 Absatz 2 werden die Worte
„durch das dem Oienstalter nach älteste und bei gleichem Dienstalter"
gestrichen.
. Im §8 7 wird zwischen Absatz 5 und 4 der folgende neue Absatz eingefügt:
„Im Wahlvorschlage des Vorstandes kann bestimmt werden, welche Ersatz-
männer und in welcher Reihenfolge die Ersatzmänner für die einzelnen Bertreter
einzutreten haben. Diese Bestimmung gilt nur für den Fall, daß auf keinen
weiteren Wahlvorschlag Stimmen entfallen oder daß auf einen solchen nur
so wenige Stimmen entfallen, daß der Wahlvorschlag keine Stelle (§ 10) erhält.“
u. Der § 24 Alsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Wahlvorschläge gelten § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 8 ent-
sprechend, jedoch genügt für die weiteren Wablvorschläge die Unterschrift von
mindestens 10 Wahlberechtigten.“