Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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IV.  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
g.  20.

Außer  dem  F.  15.  bestimmten  Zuschusse  übernimmt  der  Staat  die  Kosten
der  Vorbereitung  des  Meliorationsplanes  und  der  bautechnischen  Leitung  der
Ausführung,  sowie  die  Remuneration  des  Königlichen  Kommissarius.

E.  21.

Den  Genossenschaften  zur  Aller=  und  Ohre-Regulirung,  imgleichen  der
Korporation  des  Preußischen  meliorirten  Drömlings  wird  für  alle  zur  vollständigen
  Ausführung  des  Meliorationsplanes  erforderlichen  Anlagen  das  Recht
zur  Expropriation  verliehen.

Die  Korporationen  können  kraft  dieses  Rechts  gegen  Entschädigung
fordern:

1)  die  Abtretung  und  Veränderung  von  Schleusen;
2)  den  zeitweisen  Stillstand  von  Mühlen;

3)  die  Abtretung  und  vorübergehende  Ueberweisung  des  zu  neuen  Flußbetten,
Gräben  und  Uferwallungen  oder  sonstigen  Regulirungswerken,  oder  zur
Unterbringung  der  Erde,  des  Schutts  und  der  Baumaterialien  erforderlichen
  Terrains;

4)  die  Entnahme  von  Baumaterialien  an  Steinen,  Sand,  Lehm,  Rasen
und  dergleichen;

5)  die  Fortnahme  von  Bäumen  und  Strauchwerk;

0)  die  Abtretung  der  durch  Verlegung  des  Flußbettes  ganz  oder  theilweise
auf  das  andere  Ufer  kommenden  Grundstücke,  sofern  deren  Eigenthümer
nicht  auf  die  Entschädigung  für  hiedurch  erwachsende  Inkonvenienzen
verzichten.

ç  Das  Expropriationsverfahren  wird  durch  die  Generalkommission  zu  Stendal
  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflusse  vom
28.  Februar  1843.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  41.)  geleitet.  Derselben
  siehr  hienach  auch  die  Entscheidung  darüber  zu,  welche  Grundstücke
erpropriirt  werden  sollen,  vorbehaltlich  des  innerhalb  einer  sechswöchentlichen
Präklusivfrist  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  für  die  landwirhhschaftlichen
  Angelegenheiten,  ferner  die  Ermittelung  und  Fesisetzung  der  Entschädigung,
vorbehaltlich  des  innerhalb  derselben  Frist  einzulegenden  Rekurses  an  das  Revisionskollegium
  für  Landeskultursachen  (V.  45—51.  des  allegirten  Gesetzes).

Wegen  Auszahlung  und  Verwendung  der  Entschädigung  kommen  die
In