Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  765  —

3.  durch  das  der  Anklage  zu  Grunde  liegende  Verbrechen  unmittelbar  verletzt  worden
ist,  sowie  die  Angehörigen  und  der  Anwalt  desselben.  Insbesondere  sollen  bei  der  Anklage
wegen  böslichen,  wie  leichtsinnigen  Bankrotts  die  Gläubiger  des  Angeklagten,  gleichviel,  ob  sie
sich  im  Concurse  gemeldet  haben  oder  nicht,  sowie  die  Angehörigen  eines  derselben  und  der
Anwalt  der  Gläubigerschaft  nicht  als  Geschworner  mitwirken.

Ferner  können  als  Geschworne  nicht  mitwirken:

4.  die  Angehörigen  eines  Angeklagten  in  der  diesen  betreffenden  Sache  und

5.  die  Angehörigen  eines  der  Richter  des  Schwurgerichtshofs,  des  Staatsanwalts  und
des  Vertheidigers  in  der  Sache,  in  welcher  diese  thätig  sind.

Wer  als  Angehöriger  anzusehen  sei,  bestimmt  Art.  41  a,  Absatz  5  der  Strafprozeßordnung.


35.  Die  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  im  §  34  soll  in  den  Fällen  unter  1  oder
2  unbedingt,  in  den  Fällen  unter  3,  4  oder  5  nur  dann  eine  Nichtigkeit  des  Verfahrens  und
des  auf  dasselbe  gestützten  Erkenntnisses  bewirken,  wenn  der  Unfähigkeitsgrund  spätestens  bei
dem  Aufrufe  des  betreffenden  Geschwornen  (6&  36)  geltend  gemacht  und  bescheinigt,  aber
unbeachtet  gelassen  worden  ist.

Eine  Nichtigkeit  bewirkt  es  nicht,  wenn  einer  der  Fälle  von  §  34  bei  einem  Ergänzungsgeschwornen
  eintritt,  welcher  bei  dem  Wahrspruche  nicht  mitgewirkt  hat.

36.  Unmittelbar  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  sind  die  vorgeladenen  Geschwornen
  in  Gegenwart  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  oder  dessen  Vertheidigers
in  öffentlicher  Sitzung  namentlich  aufzurufen.

Es  ist  erforderlich,  daß  mindestens  24  Hauptgeschworne  erschienen  find.  Wird  aber
die  Zuziehung  von  Ergänzungsgeschwornen  (§  37)  beschlossen,  so  erhöht  sich  der  Mindestbetrag
  von  24  Geschwornen  um  das  Doppelte  der  Zahl  der  beizuziehenden  Ergänzungsgeschwornen.


Sollten  2  4  Hauptgeschworne  oder  beziehendlich  die  erhöhte  Zahl  nicht  erschienen  sein,
so  muß  die  Zahl  der  erschienenen  Personen,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  dadurch  ergänzt
werden,  daß  Hülfsgeschworne  in  der  durch  die  Loosziehung  (§  20)  geordneten  Reihenfolge
beigezogen  werden.

&  37.  Der  Präsident  kann  verfügen,  daß  außer  den  zwölf  Geschwornen  noch  ein  oder
mehrere  Geschworne  als  Ergänzungsgeschworne  durch  die  Ziehung  bestimmt  werden.

Die  Ergänzungsgeschwornen  treten,  wenn  im  Laufe  des  Verfahrens  der  eine  oder  der
andere  Geschworne  die  Sitzung  auszuharren  gehindert  ist,  an  der  Stelle  des  Verhinderten,
und  zwar  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  gezogen  worden  sind,  ein.

Die  Ergänzungsgeschwornen  wohnen  der  Verhandlung  bei,  nehmen  ober  an  der  Berathung,
  so  lange  sie  nicht  an  Stelle  von  Hauptgeschwornen  getreten  sind,  keinen  Antheil.

1868.  102